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26.01.2009
 

Hartz IV

Landessozialgericht fordert höhere Leistungen für Kinder

Hoffnung für Hartz-IV-Familien: Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt lässt die Regelsätze für Kinder vom Bundesverfassungsgericht überprüfen. Ihre Zweifel haben die Richter jetzt in einem Beschluss begründet. Darin gehen sie auch mit den Urteilen ihrer Kollegen hart ins Gericht.

Darmstadt - An einer eindeutigen Stellungnahme lassen es die Richter nicht fehlen: Sie sehen das Existenzminimum für Kinder und Familien nicht gedeckt. Scharf kritisieren sie in ihrem 76-seitigen Beschluss (Az: L 6 AS 336/07), dass die Leistungen von Familien von denen für Alleinstehende abgeleitet wurden.

Sozialkaufhaus in Stuttgart: Hartz IV fürs "nackte Überleben"
DPA

Sozialkaufhaus in Stuttgart: Hartz IV fürs "nackte Überleben"

Überzeugend hätten Gutachter dem Gericht dargelegt, dass Familien ein völlig anderes Konsumverhalten haben. So seien die Kosten für den Verkehr deutlich höher. Ausgaben für Schulmaterial, außerschulische Bildung, Sport und Vereine seien bei Kindern nicht berücksichtigt. Es sei außerdem fragwürdig, dass 13-Jährige nicht mehr Geld bekommen als Kleinkinder.

Das Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren beträgt derzeit 211 Euro, 60 Prozent der Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 351 Euro monatlich. Jugendliche ab 14 bekommen 281 Euro (80 Prozent). Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach den vom LSG eingeholten Gutachten müssten die Leistungen für Kinder um die Hälfte und die der Jugendlichen um 20 Prozent höher sein.

Das Bundessozialgericht hat die Leistungen zumindest für Erwachsene inzwischen in mehreren Urteilen gebilligt. Daran rügt nun das Landessozialgericht, die obersten Sozialrichter in Kassel seien vom "physischen Existenzminimum" beziehungsweise dem "nackten Überleben" ausgegangen. Das reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht aus. Auch der Gesetzgeber selbst habe in seiner Gesetzesbegründung das "soziokulturelle Existenzminimum" in Bezug genommen. Die damit geforderte Teilnahme der Hilfebedürftigen am gesellschaftlichen Leben sei mit den gewährten Leistungen aber nicht möglich.

Am Dienstag beschäftigt sich auch das Bundessozialgericht erstmals ausdrücklich mit den Leistungen für Kinder. Die Rechtsvertreter von Kindern aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee machen geltend, ihr Existenzminimum sei nicht gedeckt. Im Gegensatz zu ihren Kollegen in Darmstadt hatten die Landessozialgerichte Essen und München keine entsprechenden Bedenken.

mik/AFP/AP/dpa

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