Von Jochen Schönmann
Stuttgart - Rudolf Teichmann ist kein Krösus. Der 69-Jährige war jahrelang Prokurist bei einem Bauunternehmen im Saarland. Mit seiner Frau Jutta lebt er zurückgezogen in Kirkel-Limbach bei Homburg, inmitten einer eher strukturschwachen Region. Nun sitzt er im Büro seines Häuschens und blickt hinaus auf den verschneiten Garten. Die beiden Kinder sind längst ausgezogen. Dass er nun vielleicht zum Helden für alle Kleinanleger wird, die von den Banken möglicherweise verschaukelt wurden, hätte er wohl nie für möglich gehalten.
Die Geschichte, die mit einem richtungweisenden Urteil des Landgerichts München endet und die das Geschäftsmodell einer ganzen Branche ins Wanken bringen könnte, beginnt in einer Zeit, als die Wirtschaftswelt noch in Ordnung war: Wie viele andere Kleinanleger in Deutschland hatte sich Teichmann von seiner Bank beraten lassen und Geld zur Altersvorsorge angelegt.
Mehrfach hatte ihn seine Bank in den vergangenen zehn Jahren angeschrieben und ihm verschiedene Anlagemöglichkeiten unterbreitet. Teichmann zeichnete unter anderem Anteile an geschlossenen Immobilienfonds. "Für mich war eine Bank immer der Inbegriff der Seriosität", erzählt er. "Ich war immer der Meinung, die Institute handeln strikt im Interesse des Kunden."
Als ihm sein Institut 1999 die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds für ein Objekt namens "Walzmühle" in Ludwigshafen am Rhein empfiehlt, vertraut Teichmann seinem Berater und legt 50.000 Euro an. "Für uns war das eine ganz erhebliche Summe", sagt er.
Die ersten beiden Jahre geht alles gut: Die Ausschüttungen kommen regelmäßig. Doch dann gerät der Fonds in Schwierigkeiten. "Zuerst gab es Probleme, genügend Anteilszeichner zu finden, dann waren angebliche Baumängel schuld an der geringeren Ausschüttung. Später waren die kalkulierten Mieten nicht zu realisieren", schildert der Kleinanleger.
2003 konnten die vereinbarten Ausschüttungen nicht mehr geleistet werden. "Was nun?", dachte Teichmann. Im Internet stieß er auf die "Anlegerschutzgemeinschaft Walzmühle", vertreten durch die Heidelberger Rechtsanwaltskanzlei Witt Nittel.
Nach mehreren Gesprächen nimmt Teichmann seinen Mut zusammen und entscheidet sich zu klagen. Mit Erfolg: Das Landgericht München verurteilt die Bank auf Schadensersatz in Höhe des Verlustes, den der Kleinanleger erlitten hat (AZ: 27 O 23950/07).
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, die Frist für die Berufung läuft noch. Dennoch deuten sich gerade in der Urteilsbegründung schon jetzt weitreichende Folgen für die Finanzbranche an: Die Bank habe es bei dem Geschäft unterlassen, den Kunden vor der Zeichnung auf den Erhalt der genauen Provisionen hinzuweisen. Sie habe durch ihr Auftreten gegenüber dem Kunden als Vermögensberater suggeriert, "objektiv Beteiligungsmöglichkeiten an den Kläger heranzutragen".
Tatsächlich gebe es aber ein Interesse des Beratenden – eben der Bank – "an Vermittlungsvergütungen aus der Sphäre der von ihm empfohlenen Kapitalanlagegesellschaften". Im Klartext: Die Bank war, obwohl sie als Berater des Kunden auftrat, alles andere als objektiv. Sie handelte vielmehr vornehmlich im eigenen Geschäftsinteresse.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter: "Das Vergütungsinteresse des Beraters steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung."
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