Wirtschaft



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10.06.2009
 

Basistarif für alle

Verfassungsurteil zwingt Privatkassen zu Fairplay

Von Dietmar Hipp, Karlsruhe

Private Krankenversicherer müssen einen Basistarif anbieten, dürfen Kranke und Alte nicht aussperren - mit diesem Klartext-Urteil stützt das Bundesverfassungsgericht den Kurs der Regierung. Zwischen den Zeilen ermuntern die Richter den Gesetzgeber sogar zu weiteren Gesundheitsreformen.

Karlsruhe - Allein die Aufzählung der angegriffenen Paragrafen geht über drei Seiten, die folgende Urteilsbegründung umfasst weitere 72 eng bedruckte Bögen. Aber die eigentliche Botschaft des Bundesverfassungsgerichts an die privaten Krankenversicherer lässt sich in fünf Worte fassen: Stellt euch nicht so an.

Der Gesetzgeber, das hat das Gericht mit seiner Entscheidung am Mittwoch klargestellt, durfte das bisher reichlich freie Treiben der privaten Krankenversicherungen einschränken - und sie so zwingen, sich nicht nur die Kunden mit den geringsten Krankheitsrisiken herauszupicken, und die Siechen und Kränklichen der gesetzlichen Krankenversicherung und damit der Solidargemeinschaft zu überlassen.

Ministerin Schmidt (mit Reinhold Schulte, dem Vorsitzender des Verbandes der privaten Krankenversicherungen): Triumph ausgekostet
AP

Ministerin Schmidt (mit Reinhold Schulte, dem Vorsitzender des Verbandes der privaten Krankenversicherungen): Triumph ausgekostet

Und das vor allem, so der Kern der Entscheidung, weil die Folgen für die Versicherungen längst nicht so gravierend sind, wie diese behauptet hatten. Sollte die neuen Regeln tatsächlich noch "unzumutbare Folgen" für die privaten Krankenversicherer und ihre Versicherten bringen, dann müsste der Gesetzgeber nochmals korrigierend eingreifen. Aber erst dann.

Klarheit des Urteils ist bemerkenswert

"Ach, ich bin froh, dass das Gesetz verfassungskonform ist", entfuhr es Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt. Während der Verhandlungen hatte sie höchstpersönlich das Gesetz gegen die Angriffe verteidigt - den nach dem Gang der Verhandlungen erwarteten Erfolg wollte deshalb offenbar auch selbst genießen.

"Es geht um eine gerechte Lastenverteilung in der Gesellschaft", formulierte Schmidt nochmals ihr Credo, es könne "nicht sein, dass man ein Geschäftsmodell darauf betreibt, dass man immer eine Risikoselektion betreiben kann, indem man sagt, Leute, die alt, krank oder behindert sind haben keinen Zugang zu unserer Versicherung".

Und damit hat sie Recht bekommen. Dabei ist besonders die Klarheit, in der das Bundesverfassungsgericht dies nicht nur billigt, sondern ausdrücklich als richtig bestätigt, bemerkenswert.

Zwar befanden in einem kleinen Detail - bei der Vorschrift, dass ein Arbeitnehmer drei Jahre lang über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegen muss, bevor er sich privat versichern darf - immerhin drei Richter, dass der Gesetzgeber hier zu weit gegangen sei; sie wurden aber von fünf Kollegen überstimmt.

Auch erkannten die Richter an, dass der Gesetzgeber mit der "Gesundheitsreform 2007" in die sogenannte Berufsausübungsfreiheit der privaten Krankenversicherer eingegriffen hat. Dieser Eingriff, urteilten die Richter einstimmig, sei aber "durch beachtliche Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt", und zwar vor allem durch das "Sozialstaatsgebot", auf das sich der Gesetzgeber berufen könne in seinem Bestreben, allen Bürgern der Bundesrepublik sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung einen bezahlbaren Schutz zu sichern.

So deutlich und grundsätzlich wollten die Kläger das vermutlich gar nicht wissen.

Die Regel etwa zum Basistarif, den die privaten Krankenversicherern künftig jedem Kunden anbieten müssen - also auch denen, die sich wegen hoher Krankheitsrisiken die normalen Tarife mit den gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen deutlich erweiterten Leistungskatalogen nicht leisten können - ist zwar ein wichtiges Element der Gesundheitsreform. Weil sie die privaten Krankenversicherer dazu zwingen, auch Risikopatienten zu einigermaßen bezahlbaren Bedingungen aufzunehmen.

Annahmen der Versicherer "unrealistisch"

Für die Mehrzahl der Versicherten ist dieser Tarif aber völlig uninteressant, weil er zum einen so hoch ist wie der höchste Satz in den gesetzlichen Versicherungen, derzeit rund 570 Euro monatlich. Zum anderen auch nur Leistungen bietet, die denen der gesetzlichen Kassen entsprechen, und auch nicht dieselbe Vorzugsbehandlung erwarten lässt wie für andere Privatversicherten, weil auch die Ärzteschaft beim Basistarif wegen geringerer Vergütungen weit weniger verdient.

Die Befürchtung, dass etwa ältere Privatversicherte künftig massenhaft in den jedenfalls für sie günstigeren Basistarif abwanderten, und so das Beitragsgefüge durcheinanderbringen, werde "nicht eintreten", so das Gericht, jedenfalls nicht "nach Einschätzung der angehörten Finanzwissenschaftler", die anzuzweifeln man "keinen Anlass" habe. Die "Annahme, ein Gutverdiener werde sich aus Gründen der Beitragsminimierung freiwillig zum Wechsel in den Basistarif mit seinem geringeren Leistungsangebot entschließen, erscheint nach dieser Prognose unrealistisch", stellten die Richter lapidar fest.

Da hilft es den Versicherungen vermutlich wenig, dass die Richter darauf hinwiesen, dass das Gesetz ihnen bei der Ausgestaltung des Leistungsumfangs in diesem Basistarif "genügend Spielraum" lässt: Denn darauf hätten sie auch selbst kommen können - nachdem das Gesetz nur verlangt, dass die Leistungen im Basistarif mit denen der gesetzlichen Kassen "vergleichbar" sein müssen. Auch die anderen Regelungen - etwa das gesetzliche Verbot, Verträge von Versicherten zu kündigen, nur weil sie mit mehreren Beiträgen im Verzug sind, und die in diesen Fällen geltende "Notversorgungspflicht" - stellten nach Worten von Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier "keine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der privaten Krankenversicherungen dar".

Richter zeigen Gesetzgeber neue Möglichkeiten auf

In einem anderen wichtigen Punkt zeigten die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber en passant sogar einen Weg auf, wie er künftig den Wechsel der Versicherten von einem Unternehmen zum anderen noch attraktiver machen und damit - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - den Wettbewerb zwischen privaten Krankenversicherungen fördern kann: Bisher stand einem solchen Wechsel entgegen, dass die Versicherungen aus den gezahlten Prämien rechnerisch "Altersrückstellungen" bilden, diese aber behielten, wenn ein Versicherter nach einiger Zeit zu einem anderen Anbieter wechseln wollte. Dort mussten die Altersrückstellungen neu gebildet werden, aus den laufenden Zahlungen, was zwangsläufig höhere individuelle Prämien zur Folge hatte - weshalb bei bereits länger laufenden Privatversicherungen der Wechsel zu einem eigentlich günstigeren Anbieter hin unattraktiv wurde.

Damit soll jetzt Schluss sein: Nun dürfen Neukunden einen Teil der Altersrückstellungen bei einem Wechsel quasi mitnehmen - die Versicherung überweist den Betrag an die Konkurrenz; für Altkunden gilt dieses Recht noch übergangsweise bis 30. Juni dieses Jahres. Jetzt stellten die Richter klar, dass die Pflicht zur Übertragung der Rückstellungen zulässig ist, weil und solange keine "Gefahr einer Risikoselektion" besteht. Denn sollten etwa bei einem unattraktiv gewordenen Anbieter die relativ gesunden Versicherten massenhaft zur Konkurrenz flüchten und dabei ihre gesamten Rückstellungen mitnehmen, könnten sich die Versicherungsrisiken im Bestand dramatisch verschieben und damit dessen Kalkulationen zusammenbrechen.

Da ein großer Teil der Altersrückstellungen nach derzeitigem Recht aber trotzdem verloren wäre, haben offenbar nur wenige Kunden diese Wechselmöglichkeit genutzt. Solange die Risikoverteilung nicht gefährdet wird, stellte die Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, die Jura-Professorin Astrid Wallrabenstein, erfreut fest, könnte der Gesetzgeber also durchaus den Versicherungswechsel finanziell noch attraktiver machen, diesen "Korridor" habe das Bundesverfassungsgericht nun aufgezeigt.

Keine Bestandsgarantie für Private

Die privaten Krankenversicherungen haben also nun auch von den Verfassungsrichtern die Quittung dafür bekommen, dass sie in der Vergangenheit allzu sehr darauf erpicht waren, risikoarme Versicherte zu bekommen, und den potentiellen Kunden, die aufgrund von Vorerkrankungen ein höheres Versicherungsrisiko darstellten, durch unattraktive Tarife von vornherein die Tür zu weisen. Das System der privaten Krankenversicherungen, das letztlich überwiegend auf der finanziellen Umlage von Neu- auf Altkunden basiert, indem die gesunden Jungen die Behandlung der kranken Alten bezahlen, ist nicht in Frage gestellt.

Dafür, dass das Gericht nun den privaten Versicherungen eine verfassungsfeste Bestandsgarantie gegeben habe, findet sich allerdings in dem Urteil auch kein Beleg. Vielmehr wurden die Versicherungen mit Nachdruck an ihre Pflicht zur Solidarität erinnert, die sie nicht einfach nur den gesetzlichen Kassen oder dem Steuerzahler überlassen dürfen.

Bestätigt wurden damit die gesetzlichen Vorgaben für die privaten Krankenversicherungen, die den privat Versicherten und denen, die privaten Versicherungsschutz suchen, in echten Härtefällen auch wirklich etwas bringen.

Ob die Gesundheitsreform insgesamt gelungen ist, steht auf einem anderen Blatt.

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06.11.2009 von Karkur:

[QUOTE=bürostuhlpilot;4526778Was das Urteil angeht - die privaten Krankenversicherer werden sich die Risikoprüfung nicht nehmen lassen......[/QUOTE] Wenn Sie "abschreiben müssen", ist das Ihre Sache! Ich denke selbst, [...] mehr...

06.11.2009 von bürostuhlpilot:

..wo haben Sie denn diese alten Kamellen abgeschrieben? Aus dem CDU-/FDP-Wahlprogramm? Ist doch in der Kfz-Haftpflicht schon so. Was das Urteil angeht - die privaten Krankenversicherer werden sich die Risikoprüfung nicht [...] mehr...

06.11.2009 von Motorpsycho:

Als 28 jähriger ohne Frau und Kinder dürfte Ihnen die PKV im Vergleich zur gesetzlichen wohl kaum zu teuer sein mehr...

06.11.2009 von Karkur: Der einzig richtige Weg!

Sehr geehrte Damen und Herren! Eine Pflicht sich krankenversichern zu müssen anstelle der Pflichtversicherung, wäre der einzig richtige Weg, um das Gesundheitswesen zu entbürokratisieren, den Wettbewerb zur Senkung der Kosten [...] mehr...

05.11.2009 von Motorpsycho:

Mag ja sein, dass man Ihnen das erzählt, um Sie von Ihrem Plan abzubringen. Im Basistarif dürfen laut Gesetz keine Risikozuschläge erhoben werden (http://www.vkb-krankenversicherung.de/index.php?contentpath=n1/n441). mehr...

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