Karlsruhe - Wer bei steigenden Energiekosten die Preise anhebt, muss sie bei sinkenden Kosten auch wieder anpassen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die einseitige Anhebung von Gaspreisen für nicht rechtmäßig erklärt. In einem Urteil vom Mittwoch beanstandete das Karlsruher Gericht die Preiserhöhungsklauseln in den Verträgen zweier Energieversorger. In dem Verfahren geht es um sogenannte Sonderverträge, wie sie von der großen Mehrheit der Tarifkunden abgeschlossen werden.
Weil die Unternehmen dort zwar das Recht zur Anhebung der Entgelte, aber bei sinkenden Kosten keine Pflicht zur Senkung der Preise festgeschrieben haben, benachteiligen die Klauseln den Kunden unangemessen und sind damit unwirksam, hieß es.
In den beiden Fällen ging es um ähnlich gestaltete Klauseln in den Verträgen eines niedersächsischen sowie eines Berliner Versorgers. Danach sollten die Unternehmen "berechtigt" sein, die Preise anzupassen - eine "Pflicht" zur Preissenkung bei fallenden Kosten fehlt dagegen. Der BGH hat bereits mehrfach einseitige Preiserhöhungsbestimmungen in den Verträgen der Gasversorger gekippt.
Folge des Urteils ist, dass Gaskunden mit einer entsprechenden Preisklausel in ihrem Vertrag zukünftige Erhöhungen ablehnen können. Aber nicht immer können sie zu viel bezahltes Geld zurückverlangen: Rückforderungen sind nur möglich, wenn die Preiserhöhung nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Kunde den neuen Preis akzeptiert, wenn er ihn bezahlt.
sam/dpa/AP
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