Karlsruhe - Wohnungseigentümer können unter bestimmten Umständen ihren Mietern leichter kündigen, um die Räume selbst zu nutzen. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Demnach können sich Interessenten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, ein Mietshaus kaufen und den Mietern im Rahmen der üblichen Fristen wegen Eigenbedarfs kündigen - auch wenn sie die Wohnungen erst dann in Eigentumswohnungen umwandeln.
In diesem Fall, dem sogenannten Münchner Modell, gilt für die Käufer nicht die mindestens drei Jahre lange Kündigungssperre beim Erwerb von Eigentumswohnungen, entschied der BGH. Der besondere Mieterschutz, der nach einer Begründung von Wohnungseigentum gilt, greife nicht, weil die Umwandlung der Wohnungen noch bevorsteht.
Die Richter hatten einen Streit zwischen einer Gruppe von acht Hauskäufern und einer Mieterin zu verhandeln, die ihre Wohnung nach der Kündigung nicht räumen wollte. Die Käufer hatten ein Wohnhaus in München erworben - mit der erklärten Absicht, das Anwesen selbst zu nutzen. Noch bevor es zu der von vorneherein geplanten Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen kam, kündigte die Gesellschaft der Mieterin. Die blieb aber in der Wohnung und berief sich auf die mindestens drei Jahre lange Kündigungssperre. Das Landgericht München I gab der Mieterin zunächst recht.
Mieterbund warnt
Der BGH dagegen erachtete die Kündigung grundsätzlich für zulässig. Der Mieterschutz werde dadurch nicht umgangen, weil die Kündigungssperre eine bereits erfolgte - und nicht eine künftige - Umwandlung in Wohnungseigentum voraussetze. Das Landgericht muss nun in einem neuen Verfahren prüfen, ob die Bedingungen einer Eigenbedarfskündigung erfüllt sind.
Was manchen Hauskäufer freuen mag, behagt Mieterschützern wenig. Der Deutsche Mieterbund sieht nach dem Urteil "die Gefahr, dass jetzt der Mieterschutz in Umwandlungshäusern aufgeweicht werden könnte", sagte Sprecher Ulrich Ropertz. Dadurch, dass mehrere Käufer sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammentäten, könne die Gesellschaft zugunsten der einzelnen Gesellschafter sofort wegen Eigenbedarfs kündigen, erst danach werde dann das Wohneigentum begründet. Hier werde der Mieter "schlicht und einfach ausgetrickst".
Aktenzeichen: VIII ZR 231/08
tko/dpa/AFP
Auf anderen Social Networks posten:
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Wirtschaft | Twitter | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2009
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH