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30.07.2009
 

Computerpanne

Otto bietet Apple-Notebook für 30 Euro an

Otto hat Ärger mit seinen Kunden: Durch einen Fehler auf der Website hatte der Versandhändler Notebooks zu Schnäppchenpreisen von 29,99 und 49,95 Euro angeboten. Das Echo war groß - immerhin handelte es sich um ein nobles MacBook Air von Apple.

Hamburg - Otto-Vorstandschef Hans-Otto Schrader erklärte laut NDR, "etwa 2000 Stück" seien von Kunden während der mehrstündigen Panne am Dienstag bestellt worden. Nach seinen Angaben hatte ein Mitarbeiter einen falschen Preis für die Laptops vom Typ Apple MacBook Air eingegeben, die regulär bis zu 1700 Euro kosten.

In einer Erklärung gegenüber Journalisten hatte Otto bereits am Mittwoch erklärt, die Kunden hätten auf den ersten Blick erkennen können, dass es ein solches Schnäppchen gar nicht geben könne. Der Versandhändler kündigte einen Entschuldigungsbrief an die betroffenen Kunden an. Die falsche Preisauszeichnung sei ein "technisches Versehen" gewesen. Neben dem fraglichen Notebook sei versehentlich der Preis für eine Computertasche angezeigt worden.

Als Trostpflaster solle jeder Besteller einen Warengutschein im Wert von 100 Euro erhalten und zusätzlich an der Verlosung von 50 Apple MacBooks im Wert von je 1699,99 Euro teilnehmen.

"Wir entschuldigen uns bei den Kunden für dieses wirklich bedauerliche Versehen", betont der Sprecher des Otto-Vorstands Rainer Hillebrand, "uns tut dieser Fehler aufrichtig leid, und wir versprechen, dass wir alles tun, damit sich dieser Fehler nicht wiederholt".

Nach Einschätzung von Juristen dürften die Kunden wohl kaum Chancen haben, einen Anspruch auf Lieferung des Notebooks gegen Otto durchzusetzen. "Hätte Otto das Laptop in seinem Katalog angeboten, so wäre dies als "invitatio ad offerendum" zu werten - also eine Einladung, ein Kaufangebot abzugeben", erklärt Werner Nehnes, Anwalt in einer Bonner Sozietät. Mit dieser Interpretation trügen die Rechtsgelehrten dem Problem Rechnung, dass der Katalogherausgeber nicht wissen kann, ob sein Vorrat für die Nachfrage ausreicht. "Ob dieser Grundsatz auch für das Internet gilt, ist allerdings noch nicht endgültig geklärt, denn hier lässt sich das Angebot schließlich jederzeit löschen. Nach dieser Interpretation wäre also ein verbindlicher Kaufvertrag zu Stande gekommen".

Doch auch dann bliebe dem Versandhändler noch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Die Käufer könnten lediglich die Kosten geltend machen, die sie im Vertrauen auf einen geltenden Kaufvertrag getätigt hätten, so Nehnes.

mik/AP

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