Von Hasnain Kazim
Hamburg - Die Lokführergewerkschaft GDL kennt die bittere Erfahrung: Sie kündigt einen Streik an, droht den Bahnverkehr lahm zu legen - dann kommt eine Gerichtsentscheidung, und das war's dann mit der Machtdemonstration. Vor vier Jahren, am Ostermontag 2003, verbot das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einen geplanten Streik per einstweiliger Verfügung. Die Bahn hatte die richterliche Entscheidung durchgesetzt. Die Richter begründeten das damals mit einem "unverhältnismäßigen Schaden", der von der Bahn und ihren Kunden abgewendet werden müsse.
Züge am Münchner Hauptbahnhof: Streikverbot bis 30. September
Die Gewerkschaft legte heute Einspruch gegen das Streikverbot ein. Und Experten geben ihr gute Chancen.
Thomas Lobinger, Arbeitsrechtler an der Universität Heidelberg, nennt die Entscheidung des Nürnberger Arbeitsgerichts "äußerst problematisch". Grundsätzlich müsse ein Gericht jeden rechtswidrigen Streik auf Antrag des Arbeitgebers verbieten. "Im Fall der Lokführer ist das aber umstritten, worin die Rechtswidrigkeit zu sehen ist", sagte er zu SPIEGEL ONLINE.
Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik sind Lobinger zufolge:
Das Streikrecht ist in der Bundesrepublik nicht explizit geregelt - Grundlage ist der Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes. Darin wird das Recht garantiert, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Hieraus werden die Tarifautonomie sowie das Streikrecht abgeleitet. Die Voraussetzungen für Streiks ergeben sich aus der juristischen Praxis.
Selbst ein Berliner Arbeitsrechtler, der die Bahn in anderer Angelegenheit vertritt und daher seinen Namen nicht genannt wissen möchte, ist über die Entscheidung aus Nürnberg verwundert. Denn auch Streiks von Fluglotsen, Piloten oder Flughafenbediensteten hätten große ökonomische Schäden zur Folge. "Allein deswegen kann man sie ja nicht verbieten, das käme einem Streikverbot gleich", sagt er.
Reicht der Stillstand von ein paar Zügen tatsächlich aus, um ein Streikverbot zu rechtfertigen? Auch das Argument, derzeit sei Hauptreisezeit, überzeuge ihn nicht. "Im Oktober, wenn das Verbot nicht mehr greift, wären dann eben viel mehr Berufspendler betroffen. Ist das weniger schlimm?" Seiner Meinung nach seien die juristischen Voraussetzungen für einen Streik erfüllt.
Der Bremer Professor für Arbeitsrecht Wolfgang Däubler hält die Nürnberger Entscheidung daher für "hanebüchen". Zuständig für die Frage, ob gestreikt werden darf oder nicht, sei das Gericht am Sitz der Gewerkschaft, die zum Arbeitskampf aufruft. "Im Fall der GDL ist das Frankfurt am Main, nicht Nürnberg. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit seinem bundesweiten Streikverbot seine Kompetenz überschritten", sagte Däubler. Trotzdem müsse sich die GDL erst einmal an das Verbot halten. "Auch ein falsches Urteil ist immerhin ein Urteil."
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