Celle – Die Richter rückten die Chancengleichheit auf Bildung in den Mittelpunkt. Die Pauschalierung der Leistungen beim Arbeitslosengeld II dürfe nicht dazu führen, dass Kindern aus armen Haushalten nicht das Gymnasium besuchen könnten, begründeten sie ihren Urteilsspruch in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Im konkreten Fall hätte der Leistungsträger seinen Ermessensspielraum in diesem Sinne nutzen können.
Hartz-IV-Empfänger hätten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für eine Schüler-Monatskarte, erklärten die Richter. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Weg zwischen Wohn- und Schulort nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könne und keine andere öffentliche Stelle für die Kosten der Monatskarte aufkomme.
Im vorliegenden Fall besuchte die Tochter einer Hartz-IV-Empfängerin die elfte Klasse der gymnasialen Oberstufe. Da das nächstgelegene Gymnasium 22 Kilometer vom Wohnort entfernt war, war die Schülerin auf den Bus angewiesen. Einen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten von monatlich gut 89 Euro hatte die zuständige Arbeitsgemeinschaft abgelehnt. Zwar räumte sie ein, dass die Fahrtkosten nicht vom monatlichen Regelsatz angespart werden könnten. Dennoch gebe es keine rechtliche Grundlage für die Übernahme der Fahrtkosten.
mik/ddp
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