Karlsruhe - Das Urteil ist eindeutig: Wenn ein Unternehmen seine Nummer oder die Mailadresse im Telefonbuch oder auf der eigenen Homepage veröffentlicht, stimmt es damit zugleich stillschweigend der Zusendung von Angeboten zu, heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Zwar genießen laut BGH gewerbliche Anbieter - ebenso wie private Verbraucher - grundsätzlich Schutz gegen Fax- oder Mailwerbung, die ihnen ohne ihre Einwilligung zugeschickt wird. Beziehen sie sich aber auf den Geschäftsbetrieb der Firma, sind solche Werbesendungen nicht wettbewerbswidrig.
Damit gab das Gericht einem Gebrauchtwagenhändler Recht, der bei einer Toyota-Vertretung per Fax sein Interesse zum Kauf bestimmter Modelle bekundet hatte. Der Toyota-Händler hatte dies für wettbewerbswidrig gehalten. Dagegen erachtete das Karlsruher Gericht dies für unbedenklich, weil die Faxnummer öffentlich zugänglich sei. Solche Nummern seien gerade dazu bestimmt, Anfragen bezüglich des Warenangebots zu erhalten, entschied das Karlsruher Gericht.
sam/dpa
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