Karlsruhe - Urteil gegen irreführende Werbung: Wenn bei einem Handy-Vertrag Kosten im Kleingedruckten versteckt werden, darf nicht mit einem Preis von null Euro geworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Urteil gewann Mobilcom einen Rechtsstreit mit dem Media-Markt Hamburg in letzter Instanz. Die Werbung des Elektronikmarktes habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, so die Begründung. Danach müsse der Endpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
Media-Markt hatte im Sommer 2005 Handzettel verteilt und Plakate aufgestellt, in dem für Handy-Netzverträge zum Grundpreis von 0,000 Euro geworben wurde. Deutlich lesbar wurde angegeben, dass Gespräche 15 Cent pro Minute kosten und eine SMS zum Festpreis von 15 Cent zu haben ist. Dass eine einmalige Anschlussgebühr von 24,45 Euro, ein Mindestumsatz von 9,90 Euro im Monat und eine zweijährige Vertragsdauer gelten, war dagegen so klein geschrieben, dass die Angaben kaum lesbar waren.
Mobilcom klagte auf Unterlassung und hatte damit in allen Gerichtsinstanzen Erfolg. Der BGH bestätigte das Urteil in letzter Instanz. Die Bundesrichter erklärten es auch für zulässig, dass sowohl gegen die Handzettel als auch gegen die Plakatwerbung Klage erhoben wurde.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 14/07
ore/AP
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