Hamburg - Es sind gute Nachrichten, die vom Bundesfinanzhof kommen: Das Finanzamt muss die Ausgaben für ein Erststudium in voller Höhe als Werbungskosten akzeptieren, sofern es zum ersten Mal berufsbegleitend oder für eine zweite Ausbildung stattfindet. Das gilt allerdings nur, wenn der Bezug zur künftigen Arbeit belegt werden kann. Studenten bringt das bringt sogar Vorteile, wenn sie in dem Studienjahr keine Einnahmen haben. Dann muss das Finanzamt die Kosten in späteren Jahren von ihrem steuerpflichtigen Einnahmen abziehen.
Bisher hatte das Finanzamt die Kosten fürs Erststudium oder die erste Ausbildung generell nur als Sonderausgaben anerkannt. Nachteil: Der Höchstbetrag für die Studienkosten als Sonderausgaben liegt bei maximal 4000 Euro im Jahr. Und Sonderausgaben bringen nur im selben Jahr und bei hohen Einkünften eine Steuerersparnis.
Nun sind alle, die nach ihrer Ausbildung erstmalig studieren, denen gleichgestellt, die schon vorher ihre Ausgaben als Werbungskosten voll geltend machen konnten. Das Finanzamt akzeptierte nach einer ersten Ausbildung oder dem ersten Studium auch jetzt schon Ausgaben für:
Auch Ausgaben etwa für Kurse, die soziale Kompetenzen schulen oder Supervisions-Kurse können Teilnehmer als Werbungskosten abrechnen - vorausgesetzt, sie können mit dem Kursprogramm den Zusammenhang zu ihrer Arbeit nachweisen. Das Finanzamt muss zum Beispiel auch Studiengebühren, Kosten für Arbeitsmittel, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen und Gebühren für Bildungskredite anerkennen. Dazu kommen bei nebenberuflicher Weiterbildung für den Weg zur Bildungsstätte 30 Cent je Fahrkilometer mit dem Pkw oder die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Der Testkompass zeigt, was Steuerzahler als Ausgaben für Studium, Ausbildung, berufliche Weiterbildung oder Umschulung in ihrer Steuererklärung abrechnen können.
Die Kosten können auch Eltern im Erziehungsurlaub oder Arbeitslose geltend machen, wenn sie durch das Absolvieren der Bildungsmaßnahme künftig Einnahmen erzielen wollen (BFH, Az. VI R 63/03). Bleibt das Geld unerwartet aus, ändert das nichts (BFH, Az. VI R 71/04).
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