Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen als ob er selbst gehandelt hätte. Bei dem konkreten Fall hatte die Ehefrau des Beklagen über dessen Ebay-Account Schmuck als "Cartier"-Ware verkauft, obwohl die Ware nicht von Cartier stammte. Das Unternehmen verklage den Ehemann auf Schadensersatz und Unterlassung. Der BGH entschied: Inhaber des Kontos hat in diesem Fall nämlich eine Unklarheit geschaffen, wer über das Konto gehandelt hat und wer im Falle einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.
BGH-Urteil vom 11.03.2009, I ZR 114/06 (Urteil bei jurpc.de)
Die offiziellen Leitsätze: " Die Zusendung einer unverlangten e-Mail-Werbung zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten oder, wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann." Sprich: Spam ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, der Versender muss beweisen, dass die Empfänger ihr Einverständnis erklärt haben.
BGH-Urteil vom 11.03.2004. AZ I ZR 81/01 (Urteil bei jurpc.de)
Leitsatz: "Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen." Geklagt hatte damals die Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Webdienst "Paperboy", eine Art deutsches Google News.
BGH-Urteil vom 17.07.2003 I ZR 259/00 (Urteil bei jurpc.de)
Mit dem Höchstbietenden einer Internet-Auktion kommt ein Kaufvertrag nach den allgemeinen Regeln des BGB zustande. Es handelt sich um Angebot und Annahme, folglich um Willenserklärungen, deren Wirksamkeit durch die Online-Übermittlung nicht beeinträchtigt wird.
BGH-Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01 (Urteil auf jurawelt.com)
Beim deutschen Ebay-Gegenstück wurden Rolex-Fälschungen versteigert. Rolex verklagte Ricardo auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Der BGH entschied, dass bei Unterlassungsansprüchen Ricardo als Störer haften kann. Aus den Leitsätzen: "Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch." Und: "Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt."
BGH-Urteil vom 11.03.2004, I ZR 304/01 (Urteil auf JurPC)
Die Frankfurter Messe "Ambiente" verlangte von der Denic die Übertragung der Domain ambiente.de auf sich, weil sie die Marke "Messe Frankfurt Ambiente" 1994 eingetragen hatte. Der BGH lehte die Klage ab. Aus den Leitsätzen: "Wird die Denic von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. ie für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt."
BGH-Urteil vom 17.05.2001, I ZR 251/99 (Urteil bei JurPC)
Wie schon beim Rolex-Streit mit Ricardo dreht sich auch dieses Verfahren um die Haftung des Betreibers einer Internet-Plattform für Plagiats-Auktion. Der BGH hat entschieden, dass Ebay in bestimmten Fällen als Störer für die von Dritten eingestellten Auktionen haften kann, Geschädigte können sogar einen "vorbeugenden Unterlassungsanspruch" durchsetzen - sprich: Sie können von Ebay verlangen, Plagiats-Auktionen in Zukunft zu verhindern. Aus den Leitsätzen des Urteils: "Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet."
BGH-Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04 (Urteil bei JurPC)
Leitsatz: "Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist."
BGH-Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06 (Urteil bei JurPC)