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10.06.2010
 

Fall "Emmely"

Bundesarbeitsgericht kassiert Bagatellkündigung

Entlassene Kassiererin Barbara E. (Archivbild): Erfolg vor dem BundesarbeitsgerichtZur Großansicht
DDP

Entlassene Kassiererin Barbara E. (Archivbild): Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht

Juristischer Paukenschlag: Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung einer Supermarktkassiererin wegen Unterschlagung von zwei Leergutbons aufgehoben. Die Entlassung im Fall "Emmely" sei nicht gerechtfertigt, urteilten die Richter.

Erfurt - Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die umstrittene Kündigung einer Kassiererin wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons aufgehoben. Der unter dem Spitznamen " Emmely" bekannt gewordenen Berlinerin war nach 31 Dienstjahren fristlos gekündigt worden, weil sie Leergutbelege im Wert von 1,30 Euro unerlaubt für sich eingelöst hatte. Ihr Arbeitgeber, die Kaiser's Tengelmann GmbH, begründete den Schritt mit einem Vertrauensverlust.

Der Zweite Senat des Gerichts entschied an diesem Donnerstag, dass das Vertrauen durch das einmalige Delikt nach der langen Betriebszugehörigkeit nicht vollkommen zerstört worden sei. Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine "erhebliche Pflichtwidrigkeit" vorliege. Zudem sei die Schädigung relativ niedrig gewesen. Demnach muss die 52-Jährige wieder bei dem Supermarkt beschäftigt werden.

"Emmely" sagte nach der Entscheidung, sie sei "überwältigt". Ob sie künftig wieder an der Kasse sitzen werde, müsse abgewartet werden. Sie jedenfalls habe noch Vertrauen zu ihrem Arbeitgeber.

Arbeitsministerin Ursula von der Leyen lobte das Urteil. "Es entspricht dem tiefen Gerechtigkeitsempfinden, dass ein einmaliger kleiner Verstoß nicht automatisch mit voller Härte bestraft werden darf", sagte sie der "Passauer Neuen Presse".

Kaiser's-Anwältin: "Ich kann die Begründung nicht nachvollziehen"

Für Kaiser's-Tengelmann ist das Urteil von Donnerstag dagegen ein herber Rückschlag: Bislang hatte die Supermarktkette in allen Instanzen recht bekommen. So hatten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem Arbeitgeber recht gegeben. Kaiser's Tengelmann-Anwältin Karin Schindler-Abbes sagte am Donnerstag: "Ich kann die Begründung nicht nachvollziehen." Wer im Einzelhandel unehrlich arbeite, werde auch ohne Abmahnung gekündigt. Man müsse nun sehen, wo und wie die Kassiererin wieder eingesetzt werde.

Was zuvor genau geschehen war: "Emmelys" Filialleiter hatte ihr zwei nicht zuzuordnende Leergutbons mit Datum 12. Januar 2008 gegeben, damit sie verbucht würden - wenn sich der Besitzer melden würde. Zehn Tage später löste sie zwei Bons mit demselben Datum im Wert von 82 und 48 Cent beim Einkaufen ein. Für den Arbeitgeber ein eindeutiger Vertrauensverlust, weshalb er "Emmely" am 22. Februar 2008 fristlos entließ.

Die Kassiererin hatte die Unterschlagung stets bestritten. Sie argumentierte vor den Arbeitsgerichten, sie habe jedenfalls nicht wissentlich Bons eingelöst, die ihr nicht zugestanden hätten. Der Arbeitgeber hätte es nach ihrer Auffassung bei einer Abmahnung bewenden lassen können. Die Gerichte sahen das jedoch anders: Für ihre Schuld sprächen die von ihr selbst eingeräumten Umstände, das Kassenjournal und Zeugenaussagen.

Solidaritätswelle für die Ex-Kassiererin

Der Fall "Emmely" hatte seit der Kündigung bundesweit für Aufsehen und Empörung gesorgt. Ein Komitee "Solidarität mit Emmely" aus Gewerkschaftern und politischen Gruppierungen hatte nach der Kündigung zu Protestaktionen und Kaufboykotten aufgerufen. Ihre Vermutung: Mit der Maßnahme sollte eine engagierte Gewerkschafterin kaltgestellt werden. Zudem stand im Mittelpunkt der Debatte die Frage, ob eine fristlose Kündigung bei Bagatelldelikten noch verhältnismäßig ist.

"Emmelys" Anwalt Benedikt Hopmann sieht in dem Urteil Auswirkungen für die künftige Rechtsprechung bei Bagatelldelikten. Gerichte würden künftig mehr Wert auf die Interessenabwägung legen.

Das BAG allerdings erklärte am Donnerstag, eine untere Wertgrenze für sogenannte Bagatellkündigungen lehne es weiter ab: Über jeden Fall sei im Einzelfall zu entscheiden. (Az: 2 AZR 5341/09)

har/yes/dpa/ddp/AP

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Die neuesten Beiträge:
11.06.2010 von 5mark: Nur weil die Vergangenheit nicht zuändern ist,ist sie deshalb nicht vor Kritik gefeit

Richtig ist sie können die Kündigung nicht auf ein Verhalten nach deren Ausspruch stützen. Falsch ist das das Verhalten im Gerichtsverfahren nicht gewertet werden kann. Hier zeigt sich eindeutig das die Frau auch vorher [...] mehr...

11.06.2010 von Diskutant_EF: Kein Titel

Was genau ist daran illegal, einen nicht eingereichten Pfandbon nicht einzulösen? Muss der Supermarktbesitzer seine Kunden mit vorgehaltener Waffe dazu zwingen? mehr...

11.06.2010 von spiegel-hai: .

Aber das ist doch Unsinn. Die Aufgabe von Emmely bestand doch anscheinend, wie in solchen Fällen üblich, in der ordnungsgemäßen Verwahrung, eine ganz einfache Tätigkeit. Sie brauchte sich nur daran zu halten, dafür gibt es [...] mehr...

11.06.2010 von chocochip: Aber Kameradenschweine waren noch nie beliebt.

Soll Emmely wieder da arbeiten. Aber Kameradenschweine waren noch nie beliebt. Viel Spaß. mehr...

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Wann ist eine Kündigung gültig?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.


Weshalb Ihr Chef Sie feuern darf

Privates im Büro

Ich nehme meinen Hund mit ins Büro.

Ob das erlaubt ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Er kann sich auf das Hausrecht berufen und es dem Mitarbeiter verbieten, den Hund mit ins Büro zu nehmen. Hält sich der Angestellte nicht an ein Verbot, kann das im Wiederholungsfall zur Abmahnung und dann auch zur Kündigung führen. "Hat der Chef aber jahrelang den Hund im Büro geduldet, kann er das nicht plötzlich ohne sachlichen Grund verbieten", sagt Volker Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Wuppertaler Kanzlei GKS.

Ich habe ein Glas mit einem Goldfisch auf meinen Schreibtisch stehen.

"Im Prinzip ist das kein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung", sagt Rechtsanwalt Schneider. "Bei einem Goldfisch überwiegen wohl die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Hausrecht des Arbeitgebers." Der Goldfisch sei vergleichbar mit persönlichen Gegenständen wie Fotos oder Blumen, die der Arbeitgeber auch nicht verbieten könne.

Ich habe ein Foto meiner Freundin im Bikini auf meinen Schreibtisch stehen.

Das ist ein grenzwertiger Fall. Normalerweise überwiegt bei Fotos das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Sind die Bilder jedoch anstößig, könnte das ein Grund für eine Abmahnung sein. Dasselbe gilt für Pin-ups: Sie müssen vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Selbst wenn sie sich zum Beispiel in einem Spind befinden.

Eine Zigarette zu viel

Schummeln bei Schwangerschaft, Krankheiten und im Lebenslauf

Den Vorgesetzten beleidigen

Eine Überstunde zu wenig

Bleistiftklau und Privatbriefe im Büro

Mailen und Telefonieren - nicht dienstlich





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