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15.06.2010
 

Kassiererin

Kaiser's verschafft "Emmely" Job in der Nähe ihrer Wohnung

Entlassene Kassiererin "Emmely" (Archivbild): Arbeitsweg zu weitZur Großansicht
DDP

Entlassene Kassiererin "Emmely" (Archivbild): Arbeitsweg zu weit

Jetzt also doch: "Emmely", die inzwischen das Symbol für Bagatellkündigungen schlechthin ist, kann ab Montag wieder arbeiten. Nachdem die Kassiererin zwei Angebote ihres Arbeitgebers abgelehnt hatte, bot dieser ihr nach Angaben der "Berliner Zeitung" einen Job in der Nähe der Wohnung an.

Berlin - Die als "Emmely" bekanntgewordene Berliner Kassiererin kann ab Montag wieder arbeiten. Die Frau dürfe wieder an der Supermarktkasse von Kaiser's sitzen, berichtet die "Berliner Zeitung" unter Berufung auf eine Sprecherin der Lebensmittelkette Tengelmann. Am Montag könne die 52-jährige Kassiererin in einer Kaiser's-Filiale in der Nähe ihrer Wohnung in Hohenschönhausen wieder mit ihrer Arbeit beginnen.

Anfangs soll sie "allgemeine Filialtätigkeiten" erledigen. Nach einiger Zeit könne die Frau dann auch wieder an der Kasse sitzen. Sie müsse vorher noch eine Schulung absolvieren, um ihre Kenntnisse aufzufrischen. "Barbara E. hat vor zwei Jahren das letzte Mal an der Kasse gearbeitet, es hat sich dort einiges verändert", sagte die Unternehmenssprecherin.

Zuvor hatte "Emmely" nach Angaben ihres Anwalts zwei Vorschläge der Supermarktkette, in welcher Filiale sie künftig hinter der Kasse sitzen könnte, abgelehnt. Begründung: Die Arbeitswege seien zu weit. Bis kommenden Montag mache sie erst einmal Urlaub, hieß es.

Vertrauen nicht vollkommen zerstört

Das Bundesarbeitsgericht hatte die fristlose Kündigung der Kassiererin in der vergangenen Woche aufgehoben. Der Berlinerin war nach 31 Dienstjahren fristlos gekündigt worden, weil sie Leergutbelege im Wert von 1,30 Euro unerlaubt für sich eingelöst hatte. Ihr Arbeitgeber begründete den Schritt mit einem Vertrauensverlust.

Der Zweite Senat des Gerichts entschied jedoch, dass das Vertrauen durch das einmalige Delikt nach der langen Betriebszugehörigkeit nicht vollkommen zerstört worden sei. Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine "erhebliche Pflichtwidrigkeit" vorliege. Zudem sei die Schädigung relativ niedrig gewesen.

Seidem ist klar, dass "Emmely" wieder bei dem Supermarkt beschäftigt werden muss. Doch bereits nach dem Gerichtsentscheid ließ sie ihre Zukunft offen: "Emmely" sagte zwar, sie sei von dem Urteil "überwältigt". Ob sie künftig wieder an der Kasse sitzen werde, müsse allerdings abgewartet werden. Sie habe jedoch noch Vertrauen zu ihrem Arbeitgeber.

Der Fall "Emmely" hatte seit der Kündigung bundesweit für Aufsehen und Empörung gesorgt. Ein Komitee "Solidarität mit Emmely" aus Gewerkschaftern und politischen Gruppierungen hatte zu Protestaktionen und Kauf-Boykotten aufgerufen. Ihre Vermutung: Mit der Maßnahme sollte eine engagierte Gewerkschafterin kaltgestellt werden. Zudem stand im Mittelpunkt der Debatte die Frage, ob eine fristlose Kündigung bei Bagatelldelikten noch verhältnismäßig ist.

böl/ddp/Dow Jones/dpa-AFX

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Wann ist eine Kündigung gültig?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.


Weshalb Ihr Chef Sie feuern darf

Privates im Büro

Ich nehme meinen Hund mit ins Büro.

Ob das erlaubt ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Er kann sich auf das Hausrecht berufen und es dem Mitarbeiter verbieten, den Hund mit ins Büro zu nehmen. Hält sich der Angestellte nicht an ein Verbot, kann das im Wiederholungsfall zur Abmahnung und dann auch zur Kündigung führen. "Hat der Chef aber jahrelang den Hund im Büro geduldet, kann er das nicht plötzlich ohne sachlichen Grund verbieten", sagt Volker Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Wuppertaler Kanzlei GKS.

Ich habe ein Glas mit einem Goldfisch auf meinen Schreibtisch stehen.

"Im Prinzip ist das kein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung", sagt Rechtsanwalt Schneider. "Bei einem Goldfisch überwiegen wohl die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Hausrecht des Arbeitgebers." Der Goldfisch sei vergleichbar mit persönlichen Gegenständen wie Fotos oder Blumen, die der Arbeitgeber auch nicht verbieten könne.

Ich habe ein Foto meiner Freundin im Bikini auf meinen Schreibtisch stehen.

Das ist ein grenzwertiger Fall. Normalerweise überwiegt bei Fotos das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Sind die Bilder jedoch anstößig, könnte das ein Grund für eine Abmahnung sein. Dasselbe gilt für Pin-ups: Sie müssen vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Selbst wenn sie sich zum Beispiel in einem Spind befinden.

Eine Zigarette zu viel

Schummeln bei Schwangerschaft, Krankheiten und im Lebenslauf

Den Vorgesetzten beleidigen

Eine Überstunde zu wenig

Bleistiftklau und Privatbriefe im Büro

Mailen und Telefonieren - nicht dienstlich






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