Bundesgerichtshof Mieter müssen verspätete Nebenkostenabrechnung nicht zahlen
Nebenkosten von vorletztem Jahr? Die darf ein Vermieter nur in Ausnahmefällen einfordern. Das hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt.
Mieter müssen Nebenkosten nicht zahlen, wenn die Abrechnung nach mehr als 12 Monaten kommt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Vermieter dürften nur ausnahmsweise nach Ablauf eines Jahres noch Nebenkosten nachfordern - wenn sie rechtzeitig "konkret darlegen" könnten, dass sie die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten haben.
In dem konkreten Fall hatte der Vermieter Ende 2013 die Nebenkosten für die Jahre 2010 und 2011 abgerechnet. Grund für die Verzögerung war, dass die Hausverwaltung zuvor keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellt hatte. Die Eigentümergemeinschaft beauftragte daraufhin zwar einen neuen Verwalter - allerdings erst Mitte 2013.
Dem zuständigen Senat zufolge handelte der Vermieter zu spät und nicht ausreichend. Der Vermieter habe sich auf das verlassen, was die Eigentümergemeinschaft getan habe, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung. "Er selbst hat fast nichts gemacht."
Dies genüge vor allem deshalb nicht, weil dem Vermieter bereits im Laufe des Jahres 2010 hätte klar sein müssen, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nicht rechtzeitig vorlegen würde. Was genau Vermieter im Zweifel tun müssen, legten die Richter in ihrem Urteil allerdings nicht fest.
Sie stellten aber klar, dass die Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nicht davon abhängig ist, dass zuvor die Eigentümergemeinschaft die Abrechnung beschlossen haben. Der Mietvertrag darf auch nichts davon Abweichendes regeln.
Viele Konstellationen, in denen Mieter eine verspätete Abrechnung hinnehmen müssen, gibt es nach Angaben des Mieterbunds nicht. Eine Ausnahme sei etwa, dass die Grundsteuer erst nach Ablauf der Frist festgesetzt werde, sagt Geschäftsführer Ulrich Ropertz. Zulasten des Vermieters gehe eine Verzögerung außerdem dann nicht, wenn der Verwalter krank geworden ist oder Belege bei einem Brand vernichtet worden sind.
Aktenzeichen: VIII ZR 249/15
kry/dpa/AFP