Heiraten spart Steuern - dieser vermeintliche Grundsatz gilt nicht für alle Ehepaare. Mit Trauschein haben zwar viele Pärchen Hunderte oder gar Tausende Euro mehr in der Tasche, in bestimmten Fällen läuft es aber anders. Verdienen Partner vor der Ehe etwa gleich viel, bringt das Jawort steuerlich fast nichts. Mitunter kann der Trauschein die Steuerlast eines Paares sogar erhöhen.
Die folgenden Beispiele zeigen, wie Lebenspartner, Verheiratete und Geschiedene steuerlich am besten abschneiden.
Splittingvorteil für Ehepaare
Der Splittingtarif ist für Ehepaare günstig, wenn beide Partner unterschiedlich viel Einkommen versteuern müssen. Je größer der Unterschied, desto besser. Ein Beispiel: Ein Paar ohne Trauschein versteuert gemeinsam 100.000 Euro im Jahr.
Häufig keine Vorteile für Alleinerziehende
Alleinerziehende verlieren den Entlastungsbetrag von 1308 Euro, wenn sie heiraten. Sind die Einkommen beider Partner unterschiedlich hoch, macht der Splittingtarif den Verlust aber meistens wieder wett. Verdienen beide Partner gleich viel, geht allerdings Geld verloren. Muss zum Beispiel jeder Partner 30.000 Euro im Jahr versteuern, zahlt das Paar 408 Euro mehr Steuer als vor der Hochzeit, wenn einer den Entlastungsbetrag verliert.
Splittingvorteil im Hochzeitsjahr
Wenn Ehepaare vom Splittingtarif profitieren, müssen sie in der Steuererklärung für das Hochzeitsjahr nur die Zusammenveranlagung ankreuzen und die gemeinsame Adresse angeben - schon gewinnen sie Hunderte oder gar Tausende Euro. Arbeitnehmer können sich den Splittingvorteil gleich nach der Hochzeit sichern. Sie müssen dafür beim Arbeitgeber ihre Steuerkarten für 2011 abholen und dann beim Finanzamt entweder die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor beantragen. Dann bleibt vom Gehalt gleich mehr übrig.
Splittingvorteil für getrennte Ehepaare
Zerbricht eine Ehe, können beide Partner den Splittingvorteil zuletzt im Jahr der Trennung wählen. Sie behalten ihre Steuerklassen und kreuzen dann in der Steuererklärung noch einmal die Zusammenveranlagung an. Müssen Steuerzahler ihren Ex-Partner unterstützen, können sie Unterhalt bis zur Höhe von 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe absetzen. Einen Betrag von höchstens 8004 Euro im Jahr erkennt das Finanzamt alternativ auch als außergewöhnliche Belastung an.
Homosexuelle Paare nicht mit allen Vorteilen
Gleichgeschlechtliche Partner können ebenfalls bis zu 8004 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung abrechnen, wenn sie ihren Lebensgefährten unterstützen. Den Splittingtarif allerdings erhalten sie selbst dann nicht, wenn sie in einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft leben. Sie können sich aber auf mehrere Verfassungsbeschwerden berufen und binnen eines Monats Einspruch einlegen, wenn ihr Steuerbescheid kommt. Dann bleibt der Bescheid bis zur endgültigen juristischen Klärung der Frage offen.

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