Luxemburg - Wanderarbeiter können grundsätzlich auch fernab der Heimat Kindergeld beziehen. Außerdem darf ihnen der Gesetzgeber Familienleistungen nicht verweigern, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat schon vergleichbare Leistungen bezogen haben. Dieses doppelte Urteil fällte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Im Klartext bedeutet das: Wer in Deutschland arbeitet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bekommt für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland Kindergeld. In dieser Zeit bekommt der Arbeitnehmer die entsprechenden Leistungen des Heimatlandes nicht.
Geklagt hatten zwei Polen, der Bundesfinanzhof hatte den Streit zur Beurteilung nach Luxemburg verwiesen. Einer der Polen war als Saisonarbeiter, der andere als entsandter Arbeitnehmer mehrere Monate in Deutschland tätig. Für diesen Zeitraum hatten beide Kindergeld in Höhe von 154 Euro pro Kind beantragt. Ihre Anträge wurden jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das polnische Sozialversicherungsrecht angewendet werde - und nicht das deutsche.
Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass der deutsche Gesetzgeber durch diese enge Auslegung eine Chance vertan habe, "zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Wanderarbeitnehmer beizutragen" - und damit die Freizügigkeit europäischer Arbeitnehmer zu erleichtern. Zudem sei ein kategorischer Ausschluss von Familienleistungen unzulässig. Eine Verrechnung mit Ansprüchen in einem anderen EU-Staat ist dagegen erlaubt.
cte/dapd
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