Insider-Informationen: Europäischer Gerichtshof stärkt Aktionäre
Aktionäre können auf den Europäischen Gerichtshof hoffen: Dort zeichnet sich ein Urteil ab, wonach Unternehmen früher über Insider-Informationen berichten müssen. Als Vorlage dient der Abgang des früheren Daimler-Chefs Schrempp.
Luxemburg - Jürgen Schrempp ist bei Daimler längst Geschichte, doch sein Abgang als Vorstandschef könnte sich auf die Rechte von Anlegern auswirken. Der Europäische Gerichtshof(EuGH) befasst sich in einem Verfahren mit der Informationspolitik der Daimler AG rund um das Ausscheiden von Schrempp im Juli 2005.
Mit Blick auf diesen Fall empfahl der EuGH-Generalanwalt, dass Unternehmen künftig früher als bisher Insider-Informationen mit einer sogenannten Ad-Hoc-Mitteilung öffentlich machen müssen. Nach Ansicht des Generalanwaltes müssen kursrelevante Informationen nicht erst bei einer förmlichen Beschlussfassung, sondern schon vorher mitgeteilt werden.
Das Urteil wird erst in einigen Monaten gesprochen. Der EuGH folgt meist dem Gutachten seines Generalanwalts. Experten erwarten nun eine Richtungsentscheidung des Gerichts, die die Anlegerrechte stärkt.
In dem Verfahren geht es um die Klage eines Anlegers, der seine Aktien vor dem Rücktritt Schrempps verkauft hatte. Eine Gruppe von Kleinaktionären fordert von Daimler Schadensersatz in Millionenhöhe für entgangene Kursgewinne, die die Ankündigung des Wechsels an der Konzernspitze ausgelöst hatte.
Informationen sickerten nur langsam durch
Schrempps Ausscheiden war am 28. Juli 2005 nach einem Beschluss des Aufsichtsrates von Daimler
mitgeteilt worden. Daraufhin schoss der Aktienkurs von zunächst 36,50 auf bis zu 42,95 Euro in die Höhe. Da Schrempp seine Rücktrittsabsicht bereits am 17. Mai mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden besprochen hatte und nach und nach weitere Personen bei Daimler davon erfuhren, ist der Kläger der Ansicht, das Unternehmen hätte auch die Öffentlichkeit früher informieren müssen.
Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war der Kläger 2007 gescheitert. Der EuGH-Generalanwalt deutete jetzt jedoch eine EU-Richtlinie über die Notwendigkeit von Ad-Hoc-Informationen anders.
Auch Tatsacheninformationen über "Zwischenschritte" bei einem "zeitlich gestreckten Vorgang", die mit dem Eintreten eines künftigen Ereignisses verknüpft seien, könnten "präzise Informationen" sein. Diese "präzisen Informationen" müssen laut EU-Richtlinien mitgeteilt werden, wenn sie von Bedeutung für die Aktienkurse sein können. Auch die geforderte "hinreichende Wahrscheinlichkeit" eines Ereignisses bedeute nicht, dass mit überwiegender oder hoher Wahrscheinlichkeit vom Eintreten eines Ereignisses ausgegangen werden müsse, erklärte der Jurist.
Sofern die Information "in hohem Maße" geeignet sei, Kurse zu beeinflussen, reiche es aus, dass der Eintritt des künftigen Ereignisses "weder unmöglich noch unwahrscheinlich, wenn auch offen" sei. Entscheidend sei, dass eine präzise Information vorliege, deren Auswirkungen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände die Kurse beeinflussen könnten.
mmq/Reuters/dpa
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
- alles aus der Rubrik Wirtschaft
- Twitter | RSS
- alles aus der Rubrik Verbraucher & Service
- RSS
- alles zum Thema Jürgen Schrempp
- RSS
© SPIEGEL ONLINE 2012
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH
- Mittwoch, 21.03.2012 – 20:13 Uhr
- Drucken Versenden
- Nutzungsrechte Feedback
- Kommentieren | 1 Kommentar
MEHR AUS DEM RESSORT WIRTSCHAFT
-
Börsen
Dax, Dow, Nikkei und Ihr persönliches Portfolio: Die Weltbörsen im Überblick -
Gehalt-Check
Brutto-Netto-Rechner: Berechnen Sie Ihr Gehalt -
Konjunktur
Alle wichtigen Wirtschaftsdaten: Arbeitslosigkeit, Brutto-
inlandsprodukt und Inflation -
Finanztest
Im Test: Finanztipps und mehr - was Sie als Verbraucher unbedingt wissen sollten -
Mehr Wirtschaft
Die Angebote von manager-magazin.de und harvardbusiness
manager.de
