Luxemburg - Pfälzer Winzer dürfen ihren Wein nicht länger als "bekömmlich" bewerben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Derartige gesundheitsbezogene Angaben sind bei alkoholischen Getränken in der EU verboten.
Damit bekam die zuständige rheinland-pfälzische Behörde recht. Sie wollte die Etikettierung stoppen, mit denen die Winzer ihre Rebsorten Dornfelder und Burgunder anpreisen. "Gesundheitsbezogene Angaben" seien bei Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent unzulässig.
Die Genossenschaft Deutsches Weintor vermarktet bestimmte Weine der Rebsorten Dornfelder sowie Grauer und Weißer Burgunder in einer "Edition Mild - sanfte Säure". Aufgrund eines besonderen "Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung" seien diese Weine besonders "bekömmlich", heißt es auf den Etiketten.
Die Genossenschaft klagte gegen das Verbot: Die Bezeichnung "bekömmlich" beziehe sich nur auf den geringen Säuregehalt der Weine und stelle keinen Gesundheitsbezug her.
Negative Folgen unterschlagen
Die Richter in Luxemburg wiesen die Argumentation aber zurück. Es sei verboten, Rebsorten mit dem Hinweis auf eine vorübergehend vorteilhafte Wirkung für den Magen zu bewerben. Denn es werde trotz des potentiell schädlichen Verzehrs "die Erhaltung eines guten Gesundheitszustands suggeriert".
Genau dies sei bei den Weinen der Winzergenossenschaft der Fall: Die Werbung mit dem Wort "bekömmlich" suggeriere eine geringe Belastung des Verdauungssystems und damit "eine nachhaltige positive physiologische Wirkung". Negative Folgen, insbesondere "bei häufigem Verzehr", würden unterschlagen.
"Somit stellt diese Bezeichnung eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar", urteilte der EuGH. Das Verbot gelte auch dann, "wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft". Ein Verstoß gegen Grundrechte liege darin nicht. Das Verbot "gesundheitsbezogener Angaben" für alkoholische Getränke schaffe "ein angemessenes Gleichgewicht" zwischen dem Gesundheitsschutz und der unternehmerischen Freiheit der Erzeuger.
Endgültig entscheiden muss nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
cte/dapd/AFP
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