Luxemburg - So ziemlich jeder dürfte sie schon einmal im Briefkasten gehabt haben: Briefe oder Postkarten mit einer vermeintlich frohen Botschaft. "Herzlichen Glückwunsch. Sie haben gewonnen!", heißt es. Dann werden dem Empfänger Geld, ein Traumurlaub oder ein neues Smartphone versprochen. Zum Gewinn sei es nur noch ein winziger Schritt - zum Beispiel der Anruf bei einer Hotline.
Wer auf das Angebot eingeht muss meist mittlere bis größere Summen zahlen, bevor er den Gewinn erhält - und der ist dann meist deutlich weniger wert als gedacht. Nun bestätigte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg: Derartige Werbung oder Versprechen sind nicht erlaubt.
Das gelte für Zusendungen, die Adressaten damit locken wollen, sie hätten bereits gewonnen, obwohl der Preis "von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird", argumentierten die Richter in ihrem 15-seitigen Urteil. Etwa wenn der Gewinner dafür telefonieren, SMS verschicken oder sonstige Gebühren zahlen muss.
Die aggressiven Werbepraktiken sind auch dann verboten, "wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind". Das gleiche gilt sogar, wenn eine der Kontaktmöglichkeiten sehr billig oder kostenlos ist.
Im konkreten Fall hatten mehrere Firmen 2008 in Großbritannien persönliche Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen verschickt oder verteilt. Die Empfänger hätten bereits gewonnen, hieß es darauf. Angekündigt wurden wertvolle Gewinne wie eine Kreuzfahrt oder eine "Schweizer Uhr".
Die Lieferung war so viel wert wie der Preis
Durch gezielte Verweise wurde "der Verbraucher dazu bewegt, eine teurere Variante als den Postweg zu wählen", kritisierte das Gericht. Zudem habe der Gewinner nicht erfahren, dass die Telefongebühren zum großen Teil an die Werbefirma gingen - von umgerechnet 1,85 Euro pro Minute flossen 1,49 Euro direkt in die Kasse der Verteiler der Werbebriefe.
99 Prozent der Gewinner hatten zudem laut Gericht Anspruch auf einen Preis, dessen Wert nur den Telefongesprächen oder bestimmten Lieferkosten entsprach. Für die sogenannte Schweizer Uhr, in Wirklichkeit ein japanisches Fabrikat, hätte der Gewinner umgerechnet 22 Euro für Telefon, Versicherungs- und Versandkosten sowie Briefmarken zahlen müssen. Die dreitägige Kreuzfahrt von Italien nach Korsika in einer Vierbettkabine hätte 399 britische Pfund (umgerechnet circa 490 Euro) gekostet: für Fahrtkosten, Hafengebühren und Verpflegung.
Mit ihren Lockangeboten wollten die Firmen vor allem an die Daten der Menschen kommen - entweder um ihnen gezielt weitere Werbung zuzusenden oder um die Informationen weiterzuverkaufen.
Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft zeigte sich wenig überrascht und verwies auf unterschiedliche Werbemethoden in Europa. "Großbritannien ist nicht Deutschland", sagte ein Sprecher. "Wenn sich Kosten oder Tricks in Angeboten verbergen, ist das schon heute nicht erlaubt." Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbiete diese Methoden. Schwarze Schafe gebe es allerdings in jeder Branche. Daher begrüße er grundsätzlich das Urteil, "das die Rechtslage präzisiert".
dab/dpa
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