Karlsruhe - Mehr Licht in den Tarifdschungel - mit diesem Ziel soll das Telekommunikationsgesetz geändert werden. Demnach müssen Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen künftig vor Beginn des Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs.
Doch die neuen Verbraucherrechte lassen auf sich warten: Das Bundesverfassungsgericht entschied in einer am Freitag in Karlsruhe erlassenen einstweiligen Anordnung, dass die Verpflichtung nicht vor dem 1. August in Kraft tritt (Az. 1 BvR 367/12).
Der Beschluss fiel unmittelbar vor dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes. Bundestag und Bundesrat hatten bereits im Februar zugestimmt, Bundespräsident Joachim Gauck fertigte das Gesetz am Donnerstag aus. Wegen der kurz bevorstehenden Verkündung erfolgte der Beschluss der Verfassungsrichter zunächst ohne Begründung.
Mit seiner Entscheidung gab der Erste Senat überwiegend einer Beschwerde der Communication Services Tele2 GmbH Recht. Das Unternehmen wandte sich laut Gericht unter anderem dagegen, dass die Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten solle. Die Pflicht zur Preisansage von Tarifwechseln könne es frühestens im August erfüllen. Das Unternehmen machte eine Verletzung seiner Grundrechte auf Eigentums- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit geltend.
dab/AFP/Reuters
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