München - Es ist ein Sieg für die regionalen Hersteller: Schwarzwälder Schinken muss nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch dort geschnitten und verpackt werden. Mit dieser Entscheidung verschärfte das Bundespatentgericht in München die Kriterien für die geschützte Bezeichnung. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ließ das Gericht nicht zu, nun muss die EU-Kommission die neuen Bedingungen noch absegnen.
Die Spezialität ist bereits seit 1997 als regionale Angabe geschützt. Allerdings sei die Echtheit von geschnittenem und verpacktem "Schwarzwälder Schinken" nur dann hinreichend gewährleistet, wenn die genannten Verarbeitungsschritte im Schwarzwald durchgeführt werden und dies vor Ort kontrolliert werden kann, begründete das Gericht die Entscheidung. Bislang konnte jeder Schinken den begehrten Titel führen, der im Schwarzwald geräuchert wurde.
Daher hatte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragt, die Bedingungen für die geschützte geografische Angabe zu verschärfen. Dagegen hatten drei Firmen Einspruch erhoben, darunter ein Fleischverarbeitungsbetrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen jedoch neben anderen Produkten zentral in Norddeutschland schneidet und verpackt.
Vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts hatte das Deutsche Patent- und Markenamt den Änderungsantrag des Schutzverbandes noch zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass eine derartige Beschränkung der Vermarktungsbedingungen für "Schwarzwälder Schinken" nicht hinreichend gerechtfertigt sei.
Eines ändert sich aber auch durch den Spruch des Gerichts nicht: Beim Schwarzwälder Schinken müssen die Schweine nicht aus dem Schwarzwald stammen, nicht einmal aus Deutschland. Und die Tiere dürfen - anders als etwa beim Parmaschinken - fressen, was sie wollen. Oder was ihr Besitzer ihnen füttert.
fdi/dpa/dapd
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