Luxemburg - Deutsche Beamte bekommen Geld für Urlaub, den sie wegen einer Krankheit nicht antreten konnten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub beschränkt sich aber auf den von der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindesturlaub von vier Wochen. Die Differenz zu einem höheren Urlaubsanspruch muss nicht ausgeglichen werden.
Das höchste EU-Gericht widersprach damit der Auffassung der Stadt Frankfurt am Main: Diese hatte argumentiert, die EU-Richtlinie sei nicht anwendbar. Das deutsche Beamtenrecht sieht keine Abfindung vor. Der Urlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten wird.
Der EuGH befand dagegen, die Richtlinie der EU gelte "für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche", also auch für Beamte. Diese Richtlinie sieht vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub dann durch eine Geldzahlung ersetzt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Feuerwehrmann fordert 16.800 Euro für verfallenen Urlaub
Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der von 2007 bis 2009 wegen Krankheit dienstunfähig war. Er war 2009 krankheitshalber in den Ruhestand getreten und verlangte 16.800 Euro für insgesamt 86 Tage unerfüllten Urlaubsanspruch einschließlich Feiertagsausgleich.
Dem Urteil zufolge wird er voraussichtlich aber nicht so viel bekommen. Wenn der Urlaubsanspruch mehr als vier Wochen pro Jahr beträgt, dann könne das nationale Recht aber durchaus vorsehen, dass für diese Differenz kein Anspruch auf Vergütung bestehe, entschied der EuGH.
Außerdem sei der Verfallszeitraum von neun Monaten für die Übertragung von krankheitsbedingten Urlaubsansprüchen ins nächste Jahr zu kurz. Er müsse auf jeden Fall länger als ein Jahr sein.
cte/dpa/AFP
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