Urteil: Diebstahl von drei Schrauben reicht nicht für Kündigung
So nicht: Bonner Richter haben eine Kündigung wegen drei Schrauben für unrechtmäßig erklärt. Ein Unternehmen wollte seinen Betriebsratschef entlassen, weil dieser Material im Wert von 28 Cent entwendet hatte. Das Gericht orientierte sich nach eigenen Angaben am Fall Emmely.
Bonn - Erneut haben Richter eine Bagatellkündigung für unzulässig erklärt: Ein Arbeitnehmer, der drei Schrauben unterschlagen hat, dürfe nicht ohne Weiteres fristlos gekündigt werden, stellte nun das Arbeitsgericht Bonn klar. Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber den Vorsitzenden des Betriebsrats kündigen, der seit mehr als 30 Jahren im Unternehmen beschäftigt war.
Der Arbeitnehmer hatte einem früheren Kollegen bei der Materialausgabe drei Schrauben im Wert von 28 Cent besorgt und dort angegeben, die Schrauben für eine bestimmte Maschine zu benötigen. Als der Arbeitgeber per anonymem Hinweis davon erfuhr, forderte er vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Dies verweigerten die Arbeitnehmervertreter, das Unternehmen zog vor das Arbeitsgericht.
Die Richter betonten zwar, dass auch die Unterschlagung dreier Schrauben ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein könne. Allerdings müsse die lange Betriebszugehörigkeit sowie das Schuldeingeständnis des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Damit folgte das Gericht nach eigenen Angaben der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im "Fall Emmely". Demnach wird "eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört".
cte/dapd
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Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).
Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.
In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.
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