Frankfurt am Main - Arbeitnehmer, die rechtswidrig von einer Videokamera überwacht werden, können einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. Das geht aus einem Urteil des Hessisches Landesarbeitsgerichts (LAG) hervor. Laut der am Mittwoch bekanntgegebenen Entscheidung hat das LAG einer kaufmännischen Angestellten deswegen 7000 Euro zugesprochen. Sanktionen seien nötig, damit "der Rechtsschutz der Persönlichkeit" am Arbeitsplatz nicht verkümmere, erklärte das LAG zur Begründung.
Die 24-jährige Frau arbeitet in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens. Es wurde von dem Gericht nicht näher benannt. Im Juni 2008 brachte die Firma eine Videokamera an. Sie zeichnete Bilder aus einem Bereich auf, in dessen Vordergrund der Schreibtisch der Frau stand. Im Hintergrund war der Eingangsbereich des Büros zu sehen. Die Frau protestierte gegen die Überwachung - vergebens. Die Kamera diene der Sicherheit der Mitarbeiter, argumentierte das Unternehmen.
Darauf zog die Frau vor Gericht. Das LAG gab ihr nun Recht. Es wertete die Kamera als "schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung". Auch wenn sie angeblich nicht immer eingeschaltet gewesen sei, sei die Mitarbeiterin allein wegen der möglichen Aufzeichnungen "einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck" ausgesetzt gewesen. Eine solche "Verletzung der Würde und Ehre des Menschen" dürfe für den Arbeitgeber nicht ohne Folgen bleiben.
Die vom Arbeitsgericht Wetzlar in einer früheren Instanz noch auf 15.000 Euro festgesetzte Entschädigung setzte das LAG allerdings auf 7000 Euro herab. Eine Kamera, die aus Sicherheitsgründen allein den Eingangsbereich des Büros erfasst, wäre wohl zulässig gewesen, erklärten die Frankfurter Richter.
(Az: 7 Sa 1586/09)
ulz/AFP
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