Mittwoch, 10. Februar 2010

Wirtschaft



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11.10.2009
 

Gefeuerte Sekretärin

Kündigung im Frikadellen-Fall zurückgezogen

Frikadelle: Kündigung wieder kassiert
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Corbis

Frikadelle: Kündigung wieder kassiert

Ihr Rauswurf machte Schlagzeilen - jetzt darf die wegen einer Frikadelle gefeuerte Sekretärin offenbar wieder arbeiten. Der Arbeitgeber soll die Kündigung zurückgezogen haben.

Hamburg - Magdalene H. kämpfte um ihren Job - offenbar mit Erfolg. Die Sekretärin war 34 Jahre lang für den Bauverband Westfalen in Dortmund tätig, plötzlich erhielt sie die Kündigung. Weil sie eine Frikadelle vom Chef-Buffett gegessen hatte.

Jetzt hat der Arbeitgeber die Kündigung offenbar wieder zurückgezogen. Das wurde am Rande der Sendung "Anne Will" zum Thema "Wegen Frikadelle gefeuert - gnadenlose Arbeitswelt?" bekannt. Einzelheiten zu der Kehrtwende wurden nicht genannt.

Der Vorfall, der sich bereits im Juli ereignet hatte, hatte bundesweit für Furore gesorgt. "Wie herzlos kann ein Chef sein?", fragte die "Bild"-Zeitung. Mit dem Fall beschäftigte sich auch das Arbeitsgericht Dortmund.

Es war nicht das erste Mal, dass ein Arbeitnehmer wegen einer Bagatelle in Konflikt mit seinem Arbeitgeber geriet. Für Aufsehen sorgte vor allem der Fall "Emmely". Die Supermarkt-Kassiererin hatte zwei Pfandbons über 48 und 82 Cent unterschlagen und war daraufhin fristlos entlassen worden. Wenig später wurde der Fall einer Bäckerei-Verkäuferin in Friedrichshafen am Bodensee bekannt. Sie wurde entlassen, weil 1,36 Euro in der Kasse fehlten.

suc

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WANN IST EINE KÜNDIGUNG GÜLTIG?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.











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