Wirtschaft



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16.10.2009
 

Altenpflegerin

Gericht segnet Kündigung wegen sechs Maultaschen ab

Maultaschen: Verstoß gegen die ausdrückliche Anweisung des ArbeitgebersZur Großansicht
dpa

Maultaschen: Verstoß gegen die ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers

Sechs Maultaschen hatte eine Altenpflegerin aus dem Heim mitgenommen - deswegen wurde die 58-Jährige nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht Radolfzell am Bodensee hat jetzt entschieden: Die Kündigung ist rechtens.

Radolfzell - Wegen sechs Maultaschen im Wert von kaum sechs Euro verliert eine 58-jährige Altenpflegerin in Konstanz ihren Job. Das Arbeitsgericht Radolfzell am Bodensee entschied am Freitag, dass die Mitarbeiterin eines Seniorenheims wegen Diebstahls zu Recht entlassen worden ist. Gegen die fristlose Kündigung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit hatte die 58-Jährige geklagt. Das Gericht hat die Klage nun abgewiesen.

Das Gericht sah es nun durch Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Frau sechs Maultaschen mitgenommen hatte. Sie habe damit gegen eine Anweisung der Heimleitung verstoßen, wonach Essensreste nicht vom Personal mitgenommen werden dürften. Der Träger des Heims hatte von einem Diebstahl gesprochen, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Mitarbeiterin zerrüttet habe, der 58-Jährigen zuerst aber auch 18.000 Euro als Abfindung angeboten.

Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich mit einer Abfindung in Höhe von 25.000 Euro war von der Frau abgelehnt worden. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Maultaschen ohnehin im Müll gelandet wären. Sie habe an diesem Abend noch an einer internen Fortbildung teilnehmen müssen, und die Zeit habe nicht gereicht, um daheim zu Abend zu essen.

In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die Pflegerin damit gegen die ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers verstoßen habe. Es sei verboten gewesen, sich mit Essen der Heimbewohner zu bedienen. Für das Personal werde täglich eine Extra-Verpflegung zum Preis von 3,35 Euro angeboten. "Der einzelne Arbeitnehmer kann nicht seinen Willen nach Gutdünken und gegen ein bestehendes Verbot über denjenigen des Arbeitgebers stellen."

Der Verteidiger der Altenpflegerin hatte den Standpunkt vertreten, angesichts der langen Beschäftigung der 58-Jährigen wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen.

Erst in der vergangenen Woche hatte der Fall einer Sekretärin für bundesweites Aufsehen gesorgt, die sich an einem Buffet bedient hatte. Der Bauverband hatte der 59-Jährigen daraufhin gekündigt, sich nach dem ersten Verhandlungstermin in einem offenen Brief entschuldigt. Die Verantwortlichen zeigten außerdem die Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung. Der Arbeitgeber dürfte allerdings weiter an der Trennung von der Mitarbeiterin festhalten.

In den vergangenen Monaten hatten Entlassungen wegen Bagatellschäden immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. So verlor unter anderem im Januar 2008 eine Berliner Supermarktkassiererin wegen der angeblichen Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro ihren Job. Die Frau hatte zuvor 31 Jahre in dem Unternehmen gearbeitet. Der Fall wird jetzt vor einem Gericht verhandelt. Überdies wurden im September 2008 zwei Mitarbeiter einer Bäckerei-Kette aus Bergkamen (Kreis Unna) fristlos entlassen. Sie hatten Brotaufstrich im Wert von zehn Cent verzehrt und nicht bezahlt.

mik/dpa/AP

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22.10.2009 von Tschoeni:

Kurze Klarstellung: Die Kammer hat selbstverständlich nicht die Original-Gemüseschale angeschaut, sondern nur ein entsprechende Schale. Dabei hat die Kammer festgestellt, dass die Zeuginnen die Anzahl der Maultaschen auch ohne [...] mehr...

22.10.2009 von jocurt1: Aber nur, wenn man jegliche Propaganda aus dem kalten Krieg glaubt

und andererseits, die heutige Welt für die beste aller Welten hält. Das war übrigens genau die Denkweise der DDR Oberen. Ihre Welt war die beste aller Welten. Stimmt für DDR Bonzen und Arbeitgeber heute ist es die Beste [...] mehr...

22.10.2009 von Tall Sucker:

Diese Auffassung wird von keinem Obergericht geteilt. mehr...

22.10.2009 von Tschoeni:

Sehr geehrter viceman, ich bitte Kürzungen zu entschuldigen. Irgendwie scheinen hier Differenzen bzgl. der Fakten zu existieren: - Im Urteil steht nichts von 2007. - Die Kammer des Arbeitsgerichts hat selber in die [...] mehr...

22.10.2009 von stier11194:

Sie scheinen nur zu einem Drittel meinen Beitrag gelesen zu haben, da Ihre Bemerkung nicht im Widerspruch zu meiner Aussage steht, dass je später auf ein Vergehen die Abmahnung erfolgt, umso weniger ernsthaftig dürfte diese [...] mehr...

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Wann ist eine Kündigung gültig?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.







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