Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
In schwarzem T-Shirt und ärmelloser Weste trat Thomas K. vor die Verfassungsrichter: "Ich bin ja nicht gerade von zierlicher Gestalt", scherzte der zwei Meter große und 150 Kilogramm schwere Kläger, dessen Fall nun den Anlass liefert für das bevorstehende Grundsatzurteil zur Höhe der Hartz-IV-Leistungen. "Ich hätte mir gerne einen anständigen Anzug gekauft, um hier ordentlich aufzutreten", so K. - doch dafür habe das Geld einfach nicht gereicht.
Und nicht nur dafür: Der Fernseher der dreiköpfigen Familie sei ein Auslaufmodell von 1996, Stereoanlage habe man keine, einen Computer habe die Tochter nur dank eines Geschenks der Oma, und besondere Interessen wie einen Museumsbesuch könne man sich leider auch nicht leisten.
"Ich möchte Gerechtigkeit", sagte Thomas K. in seinem Schlusswort: Er verlange nicht, wie manche anderen, dass der Regelsatz für Erwachsene von derzeit 359 Euro auf 500 Euro angehoben werde; aber er wolle, dass die Hartz-IV-Sätze "ordnungsgemäß, rechtskonform, transparent und nachvollziehbar bemessen werden" - und dass es nicht nur eine "Pauschale", sondern eine an die individuellen Bedürfnissen angepasste Zahlung gibt.
Es könnte gut sein, dass ihm die Verfassungsrichter diesen Wunsch aufs Wort erfüllen.
Selbst Experten waren überrascht, wie schlecht es der Bundesregierung gelang, die Daten, die sowohl den Hartz-IV-Leistungen für Erwachsene als auch für Kinder zugrunde liegen, zu rechtfertigen. Bisher sei sie "von der Verfassungsgemäßheit" der Regelsätze für Erwachsene ausgegangen, gab die Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstags, Monika Paulat, noch in der Verhandlung zu Protokoll, die Rechtfertigungsversuche der Bundesregierung aber "lassen mich ins Grübeln kommen".
"Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums"
Denn anders als viele Beobachter erwartet hatten, befassten sich die Verfassungsrichter nicht nur mit den Regelsätzen für Kinder, sondern stellten ganz grundsätzlich auch die Methoden in Frage, mit denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits die für das ganze System zentralen Regelsätze für Erwachsene ermittelt hat.
Schon zu Beginn machte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier deutlich, dass vor allem das Verfahren von Thomas K., das der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts den Karlsruher Richtern zur Entscheidung vorgelegt hatte, "grundlegende Fragen" auch zu den Hartz-IV-Sätzen für Erwachsene aufwirft. Und dass das Verfassungsgericht offenbar dabei ist, einen speziellen Rechtsanspruch zu formen: ein aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitetes "Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums", dessen Inhalte und Grenzen das Gericht nun bestimmen wird - und an dem sich die Hartz-IV-Sätze dann messen lassen müssen.
Dabei gehe es neben den "zu befriedigenden Bedarfslagen", so Papier, um "den Umfang der Bedarfsbefriedigung" und "vor allem das Verfahren der Entscheidungsfindung des Gesetzgebers" - mit anderen Worten, um das "Wofür", das "Wie viel" und das "Weshalb".
Der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, der Kasseler Rechtsprofessor Stephan Rixen, hatte dagegen schon im Vorfeld argumentiert, die "soziale Schutzpflicht" sei ein "Optimierungsgebot", das über die zwingend notwendige Existenzsicherung hinausgeht - also im Prinzip auch ohne Verfassungsverstoß wieder begrenzt werden kann. Doch offenbar haben die Verfassungsrichter in diesem Punkt etwas andere Vorstellungen vom Grundgesetz.
Die Regierung hat die Daten mit Abschlägen versehen
Dass sich diese Frage jetzt zum ersten Mal in dieser Schärfe stellt, liegt daran, dass bei der Einführung von Hartz-IV nicht nur die Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbslose zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst wurden. Dieses "Arbeitslosengeld II" (ALG II), wie die Hartz-IV-Leistung offiziell heißt, wurde auch auf eine neue Datengrundlage gestellt: Galt zuvor der "Warenkorb" des Statistischen Bundesamts als Maß, sollten die Regelsätze künftig auf einer empirischen Erfassung des Konsumverhaltens des unteren Fünftels der Bevölkerung beruhen, die selbst nicht auf Sozialhilfe angewiesenen ist.
Allerdings wurde dieser Datensatz, die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" (EVS), vom Sozialministerium keineswegs unverändert übernommen, sondern für die einzelnen Posten mit "Abschlägen" versehen: Die Ausgaben für Bekleidung etwa wurden nur zu 89 Prozent berücksichtigt, also mit 21,58 Euro monatlich statt mit den in der Umfrage ermittelten 23,97 Euro, weil - so die offizielle Begründung - die Befragten auch Geld für "Maßkleidung und Pelze aufgewendet hätten, was für Sozialhilfeempfänger folglich wieder herauszurechnen sei.
Ausgaben für Gesundheitspflege sowie "Nachrichtenübermittlung" wurden nur zu 64 Prozent und für Verkehrsmittel sogar nur zu 37 Prozent angesetzt. Gesamtergebnis: ein Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen von 345 Euro in den alten und 331 Euro in den neuen Bundesländern. Damit soll bis auf Miete und Heizkosten alles abgegolten sein.
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