Karlsruhe - Die Berechnungen der Hartz-IV-Leistungen basieren offenbar auf fragwürdigen Datensätzen. Dem Bundesverfassungsgericht liegen im Normenkontrollverfahren zur Höhe der Sätze Hinweise darauf vor, dass bereits die – für die Kalkulation entscheidende – "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" mangelhaft sein könnte.
Als Vergleichsgruppe zur Bestimmung des "soziokulturellen Existenzminimums" wird dabei das Fünftel der Bevölkerung mit dem geringsten Einkommen herangezogen; Sozialhilfeempfänger sind ausgeklammert. Nach einem Gutachten, das einer der Kläger nun vorgelegt hat, haben allerdings 52 Prozent dieser Referenzhaushalte angegeben, keine Rundfunkgebühren zu bezahlen – möglicherweise ein Indiz dafür, dass die Vergleichsgruppe zum Teil eben doch aus Sozialhilfeempfängern bestand. Diese sind nämlich von der GEZ-Gebühr befreit.
Damit aber würde es sich laut Gutachten bei den Vergleichen zwischen der unteren Einkommensgruppe und den Sozialhilfeempfängern "um Zirkelschlüsse handeln". Da das Statistische Bundesamt die Angaben der teilnehmenden Haushalte überprüfe, sei nicht davon auszugehen, dass die GEZ-Abgabe einfach "vergessen" wurde.
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