Karlsruhe - Ein geschiedener Mann kann die Herabsetzung des Unterhalts für seine Ex-Gattin verlangen, wenn er erneut heiratet und auch für die neue Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Geschiedene Ehefrauen werden damit deutlich schlechter gestellt als zuvor. Bis 2007 wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt. Damit blieben dem Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie nur die Hälfte. Seit 2008 ist für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs das Einkommen gleichmäßig aufzuteilen. (AZ: XII ZR 65/09)
In welchem Umfang der Mann für seine neue Ehefrau unterhaltspflichtig ist, richtet sich allerdings nicht nach einer frei wählbaren Rollenverteilung in der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Eine unterhaltsberechtigte zweite Ehefrau hat damit die dieselbe Erwerbspflicht wie eine geschiedene Ehefrau. Auch wenn die zweite Ehefrau Hausfrau ist, muss sie sich bei ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann fiktive Einnahmen zurechnen lassen, wie der BGH klarstellte.
Frühere Ehefrauen haben keinen Vorrang mehr
Im konkreten Fall war ein Chemieingenieur in zweiter Ehe verheiratet und hatte mit seiner neuen Frau einen Sohn. Außerdem hatte er das Kind seiner Frau aus einer früheren Beziehung adoptiert. Die Ex-Frau hatte ursprünglich rund 600 Euro monatlichen Unterhalt von ihm erhalten. Den Rest verdiente sich die Geschiedene als Reinigungskraft.
Infolge der neuen Heirat und der neuen Kinder verringerten sich die Leistungsansprüche der Ex-Frau. Denn seit der Reform des Scheidungsrechts im Jahr 2008 haben frühere Ehefrauen keinen Vorrang mehr gegenüber den neuen Frauen bezüglich des Unterhalts. Die Frage war aber, wie stark der Unterhalt der geschiedenen Gattin gekürzt werden kann, wenn die zweite Ehefrau den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.
Der BGH entschied jetzt, dass die Rollenverteilung in der zweiten Ehe nicht frei wählbar ist. Die zweite Ehefrau könne zwar Hausfrau sein, sie müsse sich dann aber Einkünfte anrechnen lassen. Grundsätzlich habe sie dieselben Erwerbspflichten wie eine geschiedene Mutter. Da das Gesetz ab dem dritten Lebensjahr des Kindes grundsätzlich von einer Erwerbspflicht der Mutter ausgeht, sind die daraus zu erzielenden Einkünfte anzurechnen.
Der BGH führte als Rechenbeispiel das Einkommen des unterhaltspflichtigen Mannes mit 4000 Euro an: Nach altem Recht standen der Ex-Gattin die Hälfte des Einkommens, also 2000 Euro zu. Den Rest von 2000 Euro hatten sich der Mann und seine neue Gattin zu teilen. Nach neuem Recht wird das Einkommen von 4000 Euro nun unter allen drei gleichmäßig aufgeteilt: Jeder bekommt 1333 Euro.
fro/AFP
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