Berlin - Der Einzelhandel zieht gegen Flashmob-Aktionen in Arbeitskämpfen vor das Bundesverfassungsgericht. Flashmobs (flash = Blitz; mob = Pöbel) sind ein wichtiger Baustein moderner Protestkultur. Interessengruppen organisieren über das Internet für bestimmte Termine Massenproteste. Die Opfer - Politiker und Unternehmen etwa - werden oft überrumpelt: Sie haben den kreativen bis abstrusen Massenprotesten kaum etwas entgegenzusetzen.
Auch Gewerkschaften setzen inzwischen zum Teil auf solche vom Mitmach-Netz getriebenen Massenaktionen. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) will dem nun Einhalt gebieten. Das gezielte Lahmlegen von Geschäften durch das massenhafte Zurücklassen vollbeladener Einkaufswagen oder eine Blockade der Kassen sei kein zulässiges Instrument einer Tarifauseinandersetzung, erklärte der HDE am Montag in Berlin.
Konkret richte sich die Klage gegen Ver.di. Die Dienstleistungsgewerkschaft hatte 2007 während eines Streiks eine einstündige Aktion in einer Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten. Dabei suchten rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten lange Warteschlagen an den Kassen. Außerdem packten sie Einkaufswagen voll und ließen diese dann stehen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dagegen derartige Aktionen im September für zulässig erklärt (1 AZR 972/08). Es empfahl den Einzelhändlern, sich gegen solche Aktionen mit der vorübergehenden Schließung des Ladens zu wehren oder den Flashmobbern Hausverbot zu erteilen. Nach Auffassung des HDE würde dies zu unhaltbaren Zuständen führen.
"Leidtragende der Gewerkschaftsaktionen wären die unbeteiligten Kunden", erklärte der tarifpolitische Experte des HDE, Heribert Jöris. Das Wort "Arbeitskampf" bekäme eine neue unrühmliche Bedeutung, wenn Flashmobber im Laden ihr Unwesen treiben dürften und notfalls durch Einzelhandelsbeschäftigte mit Gewalt aus dem Geschäft gedrängt werden müssten. "Eine solche Rechtsentwicklung wollen und werden wir im Einzelhandel nicht akzeptieren."
ssu/APD
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