Berlin - Sein Bürokomplex lag zu 75 Prozent im ehemaligen West-Sektor, der Haupteingang zu seinem Arbeitsplatz aber im Osten. Das Berliner Sozialgericht entschied am Freitag in einem besonderen deutsch-deutschem Rechtsstreit. Das Ergebnis: Der Haupteingang eines Arbeitsplatzes kann ausschlaggebend für die Höhe des Arbeitslosengeldes eines Mitarbeiters sein.
Wer in einem Gebäude arbeitet, das nach dem Mauerfall auf dem ehemaligen Todesstreifen mit dem Haupteingang auf der Ostseite gebaut wurde, bekommt einen niedrigeren Höchstsatz. Diejenigen, die ihren Arbeitsplatz durch einen Haupteingang auf der Westseite betreten können, bekommen den vollen Betrag.
Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer einer Immobilienfirma geklagt. Er arbeitete am Potsdamer Platz, der Haupteingang seines Unternehmens lag allerdings im Osten. Als er arbeitslos wurde, hatte er Anspruch auf den Höchstsatz, der sich aber im ehemaligen Osten und Westen Berlins um etwa 200 Euro unterscheidet.
Das Gericht verortete seinen Arbeitsplatz demnach in den Osten, obwohl sein Schreibtisch im Westen lag. Nun muss der Mann mit 1998,30 Euro im Monat auskommen. Das Urteil kann noch angefochten werden.
alb/apn
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