Von Sven Böll
Hamburg - Es war eines der ersten bedeutenden Hartz-IV-Urteile des Bundessozialgerichts nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Februar: Erst vor wenigen Wochen hatten die Karlsruher Richter die Berechnung der Regelsätze des Arbeitslosengelds II für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis Anfang des kommenden Jahres eine transparentere Ermittlungsmethode vorzulegen. Bis dahin, so ordnete das Gericht an, könnten Empfänger von Arbeitslosengeld II allerdings in Härtefällen Zusatzleistungen erhalten.
Auf eine solche Härtefallregelung hatte am Dienstag vor dem Bundessozialgericht auch eine Familie aus dem Ruhrgebiet gehofft, über deren Klage die Kasseler Richter entscheiden mussten - und die sie kurz und knapp ablehnten.
Worum ging es in dem Fall?
Die klagenden Eltern und ihre mittlerweile drei Kinder beziehen seit Februar 2005 Hartz IV. Ein Jahr später hatten die beiden erstgeborenen Kinder allerdings Wachstumsschübe, sie legten also binnen kurzer Zeit so stark in der Größe zu, dass ihnen die Kleider nicht mehr passten. Um ihre Sprösslinge neu einkleiden zu können, beantragten die Eltern einmalige Leistungen in Höhe von 448 Euro. Sie hatten genau aufgelistet, wofür sie das Geld benötigten: unter anderem 80 Euro für vier Hosen und 90 Euro für sechs Pullis.
Pauschalierte Hartz-IV-Sätze verfassungswidrig
Allerdings lehnte die zuständige Behörde das Anliegen mit der Begründung ab, die Familie sei durchaus in der Lage, die Ausgaben aus eigenen Mitteln zu decken. Auch die Klagen beim Sozialgericht Gelsenkirchen im Sommer 2007 und beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Herbst 2008 blieben ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht begründete sein Urteil damit, dass der allgemeine Bedarf und damit auch die Kleidung von Kindern aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Bei der Festsetzung der Regelsätze sei berücksichtigt worden, dass Kinder wachsen und somit immer wieder auf neue Hosen und Pullis angewiesen seien. Folglich ergebe sich kein Mehrbedarf.
Allerdings waren diese Urteile vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Februar gefallen. Und die obersten Verfassungsrichter der Republik hatten gerade die pauschale Berechnung der Regelsätze von Hartz IV für verfassungswidrig erklärt. Die Richter beanstandeten vor allem, dass sich die Regelsätze für Kinder von Hartz-IV-Empfängern allein prozentual von denen für Erwachsene ableiten.
Ein Regel- und kein Härtefall
Derzeit bekommen alleinstehende Erwachsene monatlich 359 Euro Arbeitslosengeld II, Kinder bis sechs Jahren 60 Prozent davon (215 Euro), Heranwachsende zwischen 7 und 13 Jahren 70 Prozent (251 Euro) und Jugendliche ab 14 Jahren 80 Prozent (287 Euro). Ein kinderspezifischer Bedarf, so die Begründung der Verfassungsrichter, werde mit dieser rein prozentualen Ableitung überhaupt nicht ermittelt. Kinder seien keine kleinen Erwachsenen, die man einfach mit ein bisschen weniger Geld abspeisen könne.
Trotzdem hat das Bundessozialgericht nun entschieden, es ergebe sich keine Zwangsläufigkeit, der klagenden Familie die gewünschten 448 Euro auszuzahlen. Die Begründung der Richter: "Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken."
Kurzum: Was bei allen Kindern die Regel ist, kann bei bestimmten Heranwachsenden nicht die Ausnahme sein. Entsprechend gilt bei Hartz IV ein allgemeiner Bedarf auch nicht als Härtefall. Deshalb kann ihn derzeit auch niemand für sich beanspruchen.
Das Gleiche, nur anders verpackt
Zwar bedauerte der Vorsitzende Richter Peter Udsching, die derzeitigen Vorschriften seien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht haltbar. "Das ist etwas unbefriedigend, weil wir einen rechtswidrigen Zustand auf den Rücken der Kläger austragen." Aber das Verfassungsgericht habe eine Änderung der Gesetze erst ab 2011 gefordert.
Unmittelbare Folgen für diese notwendige Überarbeitung der Hartz-IV-Regelsätze hat das Urteil vom Dienstag nicht - das verlautet unisono vom Gericht und vom Bundesarbeitsministerium. Es sei ja nur festgestellt worden, dass Wachstumsschübe bei Kindern kein Härtefall darstellten.
Und dennoch: Die Hoffnungen vieler Hartz-IV-Empfänger, dass es künftig deutlich mehr Geld vom Staat geben könnte, haben mit der Entscheidung der obersten Sozialrichter wohl erneut einen Dämpfer erhalten. Ein anderslautendes Urteil hätte die Bundesregierung unter Druck gesetzt, weil nahe gelegen hätte, die Höhe der derzeitigen Sätze insbesondere für Kinder sei deutlich zu niedrig.
Es ist also ein Stück wahrscheinlicher geworden, dass selbst die Hartz-IV-Zahlungen vom Staat für Heranwachsende im kommenden Jahr nicht deutlich ansteigen werden, sondern die Bundesregierung im Wesentlichen eine bessere Begründung der bereits heute bestehenden Sätze vorlegen wird. Schließlich hatte auch das Bundesverfassungsgericht bei seinem Urteil explizit nicht die Höhe der Regelsätze von Hartz IV beanstandet, sondern nur deren pauschalierte Berechnung.
Deshalb spricht inzwischen einiges dafür, dass es im kommenden Jahr bei Hartz IV heißt: das Gleiche wie bislang, nur anders verpackt.
mit Material von apn
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Die Höhe von H4 reicht vollkommen aus. Die pauschale Berechnung mag falsch sein. Es glaubt doch aber niemand ernsthaft, sollte H4 erhöht werden, dass das Geld auch bei den Kindern ankommt. Das wird größtenteils in neue [...] mehr...
Thread kann zugemacht werden, die Entscheidung ist gefallen.... mehr...
Tja, fast so ähnlich habe ich mir die Entscheidung vorgestellt. An alle Hartzer: Heute ist mitnichten ein großer Tag für die Erwerbslosen, weil die Politiker garantiert den Passus, ob es mehr sein muß, ganz klar verneinen [...] mehr...
Meinen Sie so einen kleinen süßen, wie wir ihn gerade erlebt haben? Da können wir aber noch so manchen HartzIV-er unterstützen bis wir auf die Summe der neuen Schulden durch die Krise kommen - davon abgesehen, dass ich die [...] mehr...
Na da hat unser Anwalt der Gerechten wieder mal Grund zu feiern. Ändern Sie zur Feier des Tages wieder ihren Namen? mehr...
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