Freiburg - Im sogenannten Maultaschenfall gibt es eine Entscheidung: Die fristlos gekündigte Altenpflegerin erhält eine Abfindung und Gehaltsnachzahlung von insgesamt maximal 42.500 Euro. Die Frau bekommt demnach 25.000 Euro Abfindung sowie zusätzlich rückwirkend mehrere Monatslöhne. Dieser Anteil muss noch berechnet werden, beträgt aber maximal 17.500 Euro.
Darauf einigten sich die 58-Jährige und ihr früherer Arbeitgeber, die Konstanzer Spitalstiftung, nach einem entsprechenden Vergleichsvorschlag des Landesarbeitsgerichts Freiburg am Dienstag. Im Gegenzug akzeptiert die Frau ihre Kündigung zum 31. Dezember 2009. Allerdings besteht noch bis 30. April ein Widerrufsrecht, da noch die zuständigen Gremien der Spitalstiftung zustimmen müssen.
Die Altenpflegerin war im April letzten Jahres von der Konstanzer Spitalstiftung nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen worden, weil sie sechs übriggebliebene und für den Müll bestimmte Teigtaschen an sich genommen hatte. Es sei zwar "unstrittig", dass es sich bei der Tat um einen Diebstahl gehandelt habe, sagte der Richter Christoph Tillmanns. Das alleine rechtfertige in diesem Fall aber noch keine fristlose Kündigung.
Die Klägerin argumentierte mit Hunger
In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Radolfzell hatte die 58-Jährige keinen Erfolg mit ihrer Kündigungsschutzklage gehabt. Gegen dieses Urteil legte die Frau Berufung ein, die nun vor dem Freiburger Landesarbeitsgericht verhandelt wurde. Sie verlangte die Rücknahme der fristlosen Kündigung und Wiedereinstellung.
Bis kurz vor Prozessbeginn verhandelten die streitenden Parteien zunächst ergebnislos über den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Die von ihrem Arbeitgeber angebotene Zahlung einer Abfindung hatte die Frau bislang abgelehnt. Die Klägerin argumentierte, dass die Maultaschen für den Arbeitgeber wertlos gewesen seien. Außerdem lag nach ihrer Auffassung kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil sie Hunger gehabt habe und kurz nach Schichtende eine dienstliche Fortbildung habe besuchen müssen.
Dagegen betonte der Arbeitgeber, dass es sich um einen Diebstahl gehandelt und sich die Klägerin die Kosten für ein Personalessen erspart habe. Der Wert der gestohlenen Sache spiele keine Rolle. Das Gericht hatte in der von der Frau angestrengten Berufungsverhandlung zuvor angedeutet, dass es die fristlose Kündigung nicht für angemessen hält. Außerdem machte die Freiburger Kammer deutlich, dass sie als Alternative zum Vergleich eine Weiterbeschäftigung der Frau sieht. Darauf konnten sich die Parteien aber offenbar nicht verständigen - weswegen es jetzt zu der Abfindung kommen soll.
wit/apn/dpa
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Es ging aber eben nicht um noch zu verwendende Medikamente oder anderes hier von Gerda Phantasierte (eingebläut mit dem Hammer?), sondern "nur" um einwandfreie Nahrung, die in die Mülltonne sollte. Wenn ich mir z.B. [...] mehr...
Die Grippeviren, Husten- und Schnupfenansteckung usw. durch Pflegebefohlene und Besucher, Ärger über Arbeitgeber, Streß mit Patienten und Kollegen, für alles das braucht die arme Frau nicht mal bezahlen, das darf sie umsonst mit [...] mehr...
...... Ja haben wir denn Karneval???? Wenn etwas in den letzten Jahrzehnten beschnitten worden ist, dann die Arbeitnehmerrechte. Und die, die (noch) Arbeit haben, bekommen immer weniger Geld. Hauptsache der Wirtschaft und [...] mehr...
In der Tat - alle diejenigen, die behaupten, es sei keiner gewesen. In Wirklichkeit ist der Begriff des Diebstahls exakt umrissen, und solange eine Sache nicht herrenlos ist, darf man sie sich nicht aneignen. Und herrenlos [...] mehr...
... die Maultaschen gehörten ihr nicht persönlich. Aber gleich deswegen "wegen Störung des Betriebsfriedens" kündigen --- das ist krank. Wenn ich da an die MP3-Downloadfraktion denke: "Wir klauen ja [...] mehr...
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