Wirtschaft


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16.04.2010
 

Büroalltag

Wenn Deutsche Deutsche diskriminieren

Von Yasmin El-Sharif

"Ossi"-Vermerk auf Bewerbung: Kein eigener VolksstammZur Großansicht
dpa

"Ossi"-Vermerk auf Bewerbung: Kein eigener Volksstamm

Ein schwäbisches Unternehmen lehnt eine "Ossi"-Bewerberin ab - und kommt damit vor Gericht durch. Innerdeutsche Diskriminierung gehört laut Experten zum Büroalltag, auch Norddeutsche werden in Süddeutschland benachteiligt und umgekehrt. Aber kaum ein Fall landet vor Gericht.

Hamburg - Karl Weber ist ein Exot an seinem Arbeitsplatz: Der Bürokaufmann kommt aus Norddeutschland und ist bei einer mittelständischen Firma in Oberbayern beschäftigt. Dass Webers Kollegen alle aus der Region stammen und untereinander nur Bayerisch sprechen, ist für ihn kein Problem. Sorgen bereitet dem 46-Jährigen aber, dass er in den fünf Jahren, die er nun schon in der Firma arbeitet, keine einzige Gehaltserhöhung bekommen hat. Seine Kollegen aber schon. Weber fühlt sich diskriminiert - als Norddeutscher in Bayern.

Der Fall Weber ist nur als Beispiel konstruiert, diesem Muster vergleichbare Fälle sind laut Experten aber durchaus üblich. "In deutschen Betrieben spielen innerdeutsche Diskriminierungen eine bedeutende Rolle", sagt Klaus Alenfelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht. West gegen Ost oder Nord gegen Süd - innerdeutsche Diskriminierung finde in allen Himmelsrichtungen statt. "Die Benachteiligung geht sogar so weit, dass jemand nur Leute aus seinem Landkreis einstellt und alle anderen Bewerber trotz passender Qualifikation keine Chance haben", sagt Alenfelder.

Bislang kennt man dieses Problem nur vom Verhalten Ausländern gegenüber. Für innerdeutsche Diskriminierung gibt es keine Fallstudien. "Man hört davon, Statistiken darüber gibt es aber nicht", sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Kaum jemand geht mit seinem Problem an die Öffentlichkeit, die wenigstens wenden sich an einen Anwalt. In Alenfelders Kanzlei entfallen nur etwa drei Prozent aller Diskriminierungsfälle auf innerdeutsche Streitfälle. Benachteiligungen wegen des Alters, Geschlechts oder einer Behinderung landen sehr viel häufiger vor dem Richter.

Alenfelders Begründung: "Die juristische Argumentation ist schwierig." Denn auch wenn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft schützen soll, gehört die Herkunft aus einer deutschen Region nicht dazu.

Das Problem besteht in den Köpfen

So urteilte zumindest das Stuttgarter Arbeitsgericht in einem aktuellen Fall, bei dem eine Buchhalterin ostdeutscher Herkunft geklagt hatte. Sie hatte sich bei einem schwäbischen Betrieb beworben und wurde abgelehnt. Der Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt - und auf dem Lebenslauf notiert: "(-) Ossi". Für die Klägerin war dies ein klares Indiz für eine ethnische Diskriminierung ihrer Herkunft. Die Richter gaben der Klägerin am Donnerstag nur insofern Recht, dass der Vermerk als diskriminierend verstanden werden könne. Er falle aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. "Ossis" seien kein eigener Volksstamm.

Doch das Problem in den Köpfen bleibt bestehen, warnt Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. "Solche Vorurteile gibt es ganz offenkundig. Sonst gäbe es solche Fälle nicht." Um sie künftig zu verhindern, sei eine andere Kultur im Lande nötig, die diese Vorurteile ausräumt, sagt sie. Dazu gehöre aber auch, die Rahmenbedingungen zu verändern - etwa anonymisierte Bewerbungen zum Standard zu machen.

Weil die Rechtslage so schwierig ist, hilft sich Experte Alenfelder über einen Umweg. "Man muss eine Begründung haben, die stichhaltig ist." So habe er beispielsweise in einem aktuellen Fall, in dem eine Mandantin am Arbeitsplatz wegen ihrer ostdeutschen Herkunft beschimpft wurde, die ethnische Diskriminierung nur als Teilbegründung in die Klageschrift aufgenommen. Hauptbegründung sei hingegen die Diskriminierung wegen des Geschlechts gewesen.

Für die unterlegene Klägerin in Baden-Württemberg hätte es diese Möglichkeit jedoch wohl kaum gegeben. DGB-Arbeitsrechtlerin Perreng glaubt ohnehin, dass sie mehr Chancen auf einen Sieg vor dem Arbeitsgericht gehabt hätte, wenn sie wegen der Unterstellung einer "vermeintlich ethnischen Herkunft" geklagt hätte. Dann hätte sie nicht erst nachweisen müssen, dass Ossis ein eigener Volksstamm seien.

Theoretisch hätte die Klägerin noch die Möglichkeit, diesen Tipp aufzugreifen. Sie kann nach dem Urteil von Donnerstag in Berufung gehen.

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Weshalb Ihr Chef Sie feuern darf

Privates im Büro

Ich nehme meinen Hund mit ins Büro.

Ob das erlaubt ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Er kann sich auf das Hausrecht berufen und es dem Mitarbeiter verbieten, den Hund mit ins Büro zu nehmen. Hält sich der Angestellte nicht an ein Verbot, kann das im Wiederholungsfall zur Abmahnung und dann auch zur Kündigung führen. "Hat der Chef aber jahrelang den Hund im Büro geduldet, kann er das nicht plötzlich ohne sachlichen Grund verbieten", sagt Volker Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Wuppertaler Kanzlei GKS.

Ich habe ein Glas mit einem Goldfisch auf meinen Schreibtisch stehen.

"Im Prinzip ist das kein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung", sagt Rechtsanwalt Schneider. "Bei einem Goldfisch überwiegen wohl die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Hausrecht des Arbeitgebers." Der Goldfisch sei vergleichbar mit persönlichen Gegenständen wie Fotos oder Blumen, die der Arbeitgeber auch nicht verbieten könne.

Ich habe ein Foto meiner Freundin im Bikini auf meinen Schreibtisch stehen.

Das ist ein grenzwertiger Fall. Normalerweise überwiegt bei Fotos das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Sind die Bilder jedoch anstößig, könnte das ein Grund für eine Abmahnung sein. Dasselbe gilt für Pin-ups: Sie müssen vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Selbst wenn sie sich zum Beispiel in einem Spind befinden.

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