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10.06.2010
 

Streit über 1,30 Euro

"Emmelys" Anwalt sieht Grundrecht verletzt

Von Dietmar Hipp, Karlsruhe

Ex-Kassiererin Barbara E.: "Keinen der in Betracht kommenden Straftatbestände erfüllt"Zur Großansicht
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Ex-Kassiererin Barbara E.: "Keinen der in Betracht kommenden Straftatbestände erfüllt"

Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen, vor dem Bundesarbeitsgericht wird er nun neu aufgerollt: Die Kassiererin "Emmely" wurde gefeuert, weil sie einen Pfandbon von 1,30 Euro eingelöst hatte. Ihr Anwalt sieht sich gut gerüstet - die Kündigung verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

Karlsruhe - "Emmely" hat schon eine Reihe von Prozessen hinter sich, an diesem Donnerstag steht sie nun vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Es geht um ihre fristlose Kündigung bei der Berliner Supermarktkette Kaiser's. Dort hatte "Emmely" als Kassiererin gearbeitet, bis sie wegen zweier zu Unrecht eingelöster Pfandbons in Höhe von 1,30 Euro gefeuert wurde.

In den bisherigen Verfahren zu dem Fall gelangte "Emmely" zu bundesweiter Berühmtheit - ihr Fall gilt als exemplarisch für sogenannte Bagatellkündigungen. Nun macht ihr Anwalt Benedikt Hopmann geltend, dass der Sachverhalt bislang rechtlich nicht korrekt gewürdigt worden sei.

Anders als im Urteil des Landesarbeitsgerichts unterstellt, so Hopmann, habe seine Mandantin "keinen der in Betracht kommenden Straftatbestände" erfüllt. Auch nach dem gerichtlich festgestellten Hergang sei weder von einem Diebstahl noch von einer Unterschlagung durch die Kassiererin auszugehen.

Angesichts des geringen Werts bestehe die "naheliegende Möglichkeit", dass der betreffende Kunde das Eigentum an den Bons bereits aufgegeben hatte, so Hopmann. Die Bons seien auch noch nicht in das Eigentum von Kaiser's übergegangen, da sie ja auf Wunsch des Filialleiters erst einmal beiseite gelegt werden sollten, falls sich ein Kunde deswegen melden sollte. Damit aber wären die Bons zum damaligen Zeitpunkt "herrenlos" gewesen, so dass Eigentumsdelikte ausschieden.

Auch ein Betrug gegenüber dem Arbeitgeber komme nicht in Betracht, da das Einreichen solcher Bons nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zugleich signalisiere, "materiell zur Einlösung berechtigt zu sein". Zudem sei auch die Kollegin, die die Bons verrechnete, nicht getäuscht worden.

Keine Rechtfertigung für außerordentliche Kündigung

Diese habe sofort bemerkt, dass die Bons nicht vom Filialleiter abgezeichnet waren und somit von einer Mitarbeiterin nicht hätten vorgelegt werden dürfen. Damit habe "Emmely" allenfalls eine Pflichtverletzung begangen, da sie der Anweisung des Filialleiters zuwidergehandelt habe, die Bons beiseitezulegen. Die "Bagatellkündigung" erscheine damit angesichts des 31 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses "noch unverhältnismäßiger", so Hopmann; eine Abmahnung hätte ausgereicht.

Zudem weist der Anwalt auf einen Wertungswiderspruch im Arbeits- und Dienstrecht hin. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte gebe es "soweit ersichtlich keinen einzigen Fall", in dem eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds wegen eines geringfügigen Eigentums- oder Vermögensdelikts Bestand hatte.

So seien in der Vergangenheit selbst unberechtigte Spesenabrechnungen in dreistelliger Höhe als zu gering angesehen worden, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Wenn dagegen bei einer Arbeitnehmerin die Einlösung zweier Bons in Höhe von 1,30 Euro als Kündigungsgrund ausreichen würde, verstoße dies gegen das "Gebot der Gleichbehandlung" nach Artikel 3 des Grundgesetzes.

Der formale Umstand, dass bei Angestellten wie der Supermarktkassiererin "Emmely" die Arbeitsgerichte zuständig seien, die Arbeitsprozesse von Managern dagegen bei den normalen Gerichten laufen, sei "kein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung", argumentiert Hopmann.

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insgesamt 141 Beiträge zum Forum...
Die neuesten Beiträge:
11.06.2010 von toledo: Mein Gott..

Ach Gottchen.. er war also gezwungen, ein Pfandsysteim einzuführen..? Mir kommen die Tränen! Womöglich tue ich ihm Unrecht und er wollte das gar nicht..? Meinen Sie nicht auch, dass er, den Willen dazu vorausgesetzt, als [...] mehr...

11.06.2010 von kdshp: aw

Hallo, so ist es! Den arbeitgeber mit weißer west hinzustellen ist ein witz. Ich war schon in vielen firmen und habe KEINE kennegelernt wo nicht beschissen wird. Egal ob es der kunde ist, der staat, die krankenkasse oder auch [...] mehr...

11.06.2010 von kdshp: aw

Hallo, fressen und gefressen werden! Und oft handelt es sich bei firmen die betrügen nicht um 1,30 euro. So habe ich eine bekannte firma meiner firma bem zoll gemeldet weil mir bekannt war das die schwarzarbeiter [...] mehr...

11.06.2010 von GBS: .

Kostenlose Nachhilfe ist nicht drin. Die müssen Sie sich schon selbst leisten können. Ich nenne Ihnen aber bei Bedarf gerne meinen Stundensatz. mehr...

10.06.2010 von Mocs: Irrtum oder Vorsatz ?

Lancieren Sie die "Trittin-Lüge" bewusst - oder aus Unkenntnis ?? Grundlage für die Einführung des Pfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen ist die Verpackungsverordnung, die 1991 von der Bundesregierung unter dem [...] mehr...

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Wann ist eine Kündigung gültig?

Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).

Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.

In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.


Weshalb Ihr Chef Sie feuern darf

Privates im Büro

Ich nehme meinen Hund mit ins Büro.

Ob das erlaubt ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Er kann sich auf das Hausrecht berufen und es dem Mitarbeiter verbieten, den Hund mit ins Büro zu nehmen. Hält sich der Angestellte nicht an ein Verbot, kann das im Wiederholungsfall zur Abmahnung und dann auch zur Kündigung führen. "Hat der Chef aber jahrelang den Hund im Büro geduldet, kann er das nicht plötzlich ohne sachlichen Grund verbieten", sagt Volker Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Wuppertaler Kanzlei GKS.

Ich habe ein Glas mit einem Goldfisch auf meinen Schreibtisch stehen.

"Im Prinzip ist das kein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung", sagt Rechtsanwalt Schneider. "Bei einem Goldfisch überwiegen wohl die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Hausrecht des Arbeitgebers." Der Goldfisch sei vergleichbar mit persönlichen Gegenständen wie Fotos oder Blumen, die der Arbeitgeber auch nicht verbieten könne.

Ich habe ein Foto meiner Freundin im Bikini auf meinen Schreibtisch stehen.

Das ist ein grenzwertiger Fall. Normalerweise überwiegt bei Fotos das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Sind die Bilder jedoch anstößig, könnte das ein Grund für eine Abmahnung sein. Dasselbe gilt für Pin-ups: Sie müssen vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Selbst wenn sie sich zum Beispiel in einem Spind befinden.

Eine Zigarette zu viel

Schummeln bei Schwangerschaft, Krankheiten und im Lebenslauf

Den Vorgesetzten beleidigen

Eine Überstunde zu wenig

Bleistiftklau und Privatbriefe im Büro

Mailen und Telefonieren - nicht dienstlich





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