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29.07.2010
 

Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Ministerium will Steuergesetz anpassen

Heimbüro: Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändernZur Großansicht
Corbis

Heimbüro: Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern

Prompte Reaktion der Regierung: Das Bundesverfassungsgericht hat beschlossen, dass Steuerzahler ihre Heimbüros auch dann absetzen dürfen, wenn sie nicht der Arbeitsmittelpunkt sind. Das Finanzministerium will das Urteil rasch in einem Gesetzentwurf berücksichtigen.

Berlin - Es ist eine gute Nachricht für Lehrer, Architekten, Außendienstler und andere: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die eingeschränkte Absetzbarkeit von Heimbüros grundgesetzwidrig. Der häusliche Arbeitsplatz kann demnach auch dann geltend gemacht werden, wenn er nicht Arbeitsmittelpunkt ist.

Wenige Stunden nach dem Urteil hat das Bundesfinanzministerium reagiert. Die Behörde kündigte an, die Vorgaben in einem Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Einstweilen sollen die Finanzämter Steuerbescheide, in denen Arbeitszimmer geltend gemacht werden, nur noch vorläufig festsetzen. Soweit vorläufige Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern sind, soll dies direkt von den Finanzämtern erledigt werden; ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme dagegen nicht in Betracht.

Die finanziellen Auswirkungen des Gerichtsurteils seien noch unklar. Sie könnten erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschätzt werden, teilte das Ministerium mit.

Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern. Bis dahin dürfen Gerichte und Behörden die Vorschrift so nicht mehr anwenden; laufende Steuerverfahren seien auszusetzen, so das Verfassungsgericht. Sofern ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen Heimbüros, die nicht den Arbeitsmittelpunkt bilden, aber weiterhin nicht abgesetzt werden können - selbst wenn sie zu mehr als 50 Prozent der beruflichen Tätigkeit genutzt werden.

Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Zuvor hatte ein Lehrer geklagt. Bis 2007 konnten die Kosten für Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete.

AZ: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 13/09

ssu/dpa-AFX

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