Karlsruhe - Das höchste deutsche Gericht hat entschieden: Haben Kinder einen gut verdienenden Elternteil mit einer privaten Krankenversicherung, bleiben sie von der kostenlosen Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Niedersachsen zurück, die ihre vier Kinder über die Familienversicherung mitversichern lassen wollte. Die Frau ist berufstätig und in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert, ihr Mann, ein selbstständiger Rechtsanwalt, privat. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die beitragsfreie Versicherung der Kinder in dieser Konstellation nicht möglich. Vielmehr müssen alle vier Kinder in der privaten Krankenkasse Beiträge bezahlen.
Hierin sah die Mutter eine Benachteiligung gegenüber unverheirateten Eltern. Denn hier kann der Elternteil mit gesetzlicher Krankenversicherung seine Kinder stets in der kostenfreien Familienversicherung mitversichern. Damit würden verheiratete Eltern schlechter gestellt als in Lebensgemeinschaft lebende Eltern, lautete die Verfassungsbeschwerde der Frau.
Das Gericht hielt die Beschwerde für unbegründet und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Richter halten damit an ihrem Urteil aus dem Jahr 2003 fest. Danach verstößt die Ungleichbehandlung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie.
Zwar werden damit besserverdienende verheiratete Paare gegenüber unverheirateten Paaren in dieser Hinsicht schlechter gestellt. Die Verfassungsrichter hatten aber schon in ihrem ersten Urteil darauf verwiesen, dass die Regelungen der Familienversicherung insgesamt Ehepaare nicht schlechter stelle als ledige Paare.
Der Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung werde über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, bekräftigte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss. Eine "punktuelle gesetzliche Benachteiligung" sei deshalb hinzunehmen. Aus der grundgesetzlichen Pflicht des Staates, die Familie zu fördern, folgten keine konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen.
Eine entsprechende Regelung für Unverheiratete in vergleichbarer Konstellation wäre nach Überzeugung der Richter für die Krankenkassen nicht handhabbar. "Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht", so die Richter. Auch zwischenzeitliche gesetzliche Neuerungen im Versicherungsbereich hätten nichts an der verfassungsrechtlichen Beurteilung geändert.
kra/dapd/dpa-AFX
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