München - Die obersten deutschen Steuerrichter halten das Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig und haben es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Die fast vollständige steuerliche Freistellung beim Vererben von Betriebsvermögen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungswidrig. Es sei nicht anzunehmen, dass die Steuer eine Fortführung geerbter Betriebe gefährde, teilte der BFH am Mittwoch mit.
Das Gericht legte das Erbschaftsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht deshalb erneut zur Prüfung vor. Karlsruhe hatte das Gesetz schon einmal im November 2006 nach Vorlage durch den BFH für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen: II ZR 9/11).
Laut BFH verstößt jedoch auch das seit 2009 geltende Gesetz gegen das Gleichheitsgebot: Die "weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung" beim Erben von Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften sei eine "verfassungswidrige Überprivilegierung", die auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden könne, heißt es in dem Beschluss.
Im aktuellen Fall klagte ein Mann, der seinen kinderlosen Onkel gepflegt hatte und nach dessen Tod für eine Erbschaft von 51.000 Euro denselben Steuersatz wie nicht verwandte Dritte bezahlen musste. Zwar erklärten die Richter die Gleichstellung von Geschwistern, Nichten und Neffen mit Nichtverwandten bei der Erbschaftsteuer für rechtens, doch sie wiesen die Klage des Mannes nicht ab.
Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist das seit 2009 geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz "im Kern verfassungswidrig wegen der Betriebsbegünstigung".
Richter sehen Schlupflöcher im Gesetz
Das Gericht kritisierte unter anderem die Auffassung des damaligen Gesetzgebers, wonach der Erhalt von Betrieben beim Übergang auf einen Erben durch die Erbschaftsteuer "typischerweise gefährdet" würde. Vor allem das Argument des Arbeitsplatzerhalts sei nicht tragfähig. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gelte zwar die sogenannte Arbeitsplatzklausel, wonach Firmenerben nur von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn sie den Betrieb zehn Jahre fortführen und die Arbeitsplätze in Deutschland erhalten. Das Gesetz erlaube aber die Umgehung dieser Klausel auf einfachste Art und Weise.
Firmeninhaber könnten laut BFH dank weiterer Schlupflöcher auch noch privates Vermögen in unbegrenzter Höhe zu Betriebsvermögen umwidmen und es steuerfrei oder nur gering versteuert ihren Erben überlassen. Zudem könnten Anteile an einer GmbH oder GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus Sparanlagen und Festgeldkonten bestehen, vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuern bezahlt werden müssten. Auch dies verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.12, Aktenzeichen II R 9/11)
mmq/dpa/AFP
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