DGB-Firmenbeteiligung: Gewerkschafter zahlen Leiharbeitern zu wenig
Der DGB wettert gegen Leiharbeit - verdient aber selbst daran. Jüngst gelobten die Gewerkschafter Besserung, doch nach Informationen von SPIEGEL ONLINE zahlen sie den Beschäftigten noch immer weniger als diesen zusteht.
Hamburg - Ein bisschen peinlich ist dem Deutschen Gewerkschaftsbund die Sache offenbar schon. Nachdem SPIEGEL ONLINE über die DGB-eigene Zeitarbeitstochter Weitblick-Personalpartner GmbH im saarländischen Neunkirchen berichtet hatte, wurde die Website des Unternehmens stillgelegt. "Seite im Aufbau" steht da jetzt nur noch. Die Firma selbst verweist bei Anfragen auf die Pressestelle des DGB, von dort heißt es lapidar: "Die Leiharbeit wird nicht weiter beworben, da sie nicht weiter betrieben werden soll." Allerdings gibt der DGB selbst zu, dass es derzeit nicht absehbar sei, wann das sein werde.
Noch vor wenigen Tagen hatte Weitblick Stellenanzeigen für Zeitarbeiter geschaltet, unter anderem für Kassierer/innen zum tarifgemäßen Stundenlohn von 8,19 Euro. Weil dies deutlich weniger ist als der vom DGB selbst geforderte Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, hagelte es Kritik. Der Gewerkschaftsbund reagierte und wies die Zeitarbeitsfirma an, den Satz zu erhöhen.
Der Haken: Die Entlohnung ist dann immer noch zu niedrig, denn das Stellenangebot war von Beginn an falsch, weil die Kassierer/innen in die sogenannte Entgeltgruppe 1 eingestuft wurden. Die selbst im DGB organisierte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di warnt ihre Mitglieder davor, sich so niedrig einstufen zu lassen. Für "Kassiertätigkeiten ohne Beratung und Verkauf" gelte die Entgeltgruppe 2. Der entsprechende Zeitarbeitstariflohn liegt in dieser Gruppe bei 8,74 Euro - deutlich über den von Weitblick gezahlten 8,50 Euro. In ihrer Kommentierung der Tarifverträge schreibt Ver.di: "Achtung, hier wird in der Praxis besonders häufig nur in EG 1 eingruppiert. Den Arbeitsvertrag nur unterschreiben, wenn Eingruppierung mindestens in EG 2."
"Zum eigenen finanziellen Vorteil falsch eingruppiert"
Der DGB - der selbst gerne austeilt - wird für sein Vorgehen scharf kritisiert. "Die Firma hält sich offenbar nicht einmal an die Vorgaben der DGB-Mitgliedsgewerkschaften und gruppiert zum eigenen finanziellen Vorteil falsch ein", sagt Sascha Schomacker von der unabhängigen Hafengewerkschaft Contterm. Schomacker hatte bereits Anfang Januar auf die DGB-Geschäfte mit der Zeitarbeit aufmerksam gemacht.
Die DGB-Geschäfte mit Weitblick haben Schomackers Angaben zufolge weitreichendere Konsequenzen. So soll Weitblick seine Zeitarbeiter vor allem an die zu Metro gehörende Warenhauskette Real verleihen. Im Aufsichtsrat der Metro-Gruppe sitzt aber ausgerechnet Rainer Kuschewski, der Ver.di-Bundesfachgruppenleiter Einzelhandel ist. "Genau für das Jahr, in dem die Unternehmensleitung von Real Aufträge an 20 Zeitarbeitsfirmen vergeben will, erhält Kuschewski in seiner Funktion als Aufsichtsrat der Metro-Gruppe eine erfolgsabhängige Mehrvergütung von 30.360 Euro", sagt Schomacker.
Der Contterm-Gewerkschaftssekretär spielt darauf an, dass vom Einsatz der Weitblick-Leiharbeiter bei Real der Metro-Konzern genauso profitiere wie die Gewerkschaften. Rainer Kuschewski weist den Vorwurf zurück, schließlich habe er als einfaches Aufsichtsratsmitglied keinen Einfluss auf das operative Geschäft im Konzern. Die Betriebsräte in den Real-Märkten hätten zudem kaum Einfluss auf die Bezahlung der Mitarbeiter. Interessant sei vielmehr, sagt Kuschewski, ob es einen Betriebsrat bei Weitblick gebe - der sei für die Einstufung in die Entgeltgruppen zuständig. Nach SPIEGEL-ONLINE-Informationen gibt es dort aber keine entsprechende Arbeitnehmervertretung.
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- Freitag, 08.02.2013 – 18:05 Uhr
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Allerdings kann die Bereitschaftszeit in aktive und inaktive Phasen gesplittet werden. Aktive Bereitschaftszeit gilt als Arbeitszeit, inaktive Bereitschaftszeit nicht.
Inaktive Bereitschaftszeit kann als Arbeitszeit berechnet werden, wenn nationale Gesetze dies vorsehen oder die Sozialpartner das vereinbaren.
Eine Arbeitszeit von mehr als 60 Wochenstunden ist nur ausnahmsweise und durch Vereinbarung der Tarifparteien möglich.
Für Beschäftigte, bei denen durch Ausnahmeregelungen die inaktive Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gerechnet wird, gilt eine neue Obergrenze von 65 Stunden pro Woche.
Zeitarbeiter müssen auch Kantine, Kindergarten oder Transportmittel der Firma nutzen dürfen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Gewerkschaften und Arbeitgeber dies vereinbaren.
In Deutschland gilt bereits der Grundsatz der gleichen Bezahlung und Behandlung von Zeitarbeitern (equal pay). Davon kann aber abgewichen werden, wenn durch Tarifvertrag andere Regelungen vereinbart sind, etwa für die Zeit der Einarbeitung.
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