Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Anders als die Methode ihrer Ermittlung wird das Verfassungsgericht die Höhe der Sozialleistungen an sich indes wohl nur dann bemängeln können, wenn das Existenzminimum "evident unterschritten" ist, so Papier. Immerhin müsste nach Berechnungen des Deutschen Caritasverbandes die derzeitige Kinder-Regelsätze um 21 bis 42 Prozent erhöht werden, so dessen Geschäftsführer Georg Cremer, mit Mehrkosten von etwa 740 Millionen Euro im Jahr. Grund dafür sei auch das "Ping-Pong" zwischen Bund und Ländern, so Cremer: So verlasse sich der Bund etwa bei der Schulspeisung darauf, dass die Kinder von ALG-II-Empfängern in Ganztagsschulen das Essen von den Ländern oder Kommunen zu stark vergünstigten Preisen bekommen - was keineswegs überall der Fall ist.
Dabei sind die verfassungsrechtlichen Fragen durchaus nicht nur mit statistischen Daten zu beantworten: die Frage etwa, wie viele Zigaretten zum "Existenzminimum" gehören. Die rund fünf Euro pro Monat, die nun nach statistischem Durchschnitt im Regelsatz enthalten sind, dürften für die meisten Raucher zu wenig sein.
Bei der "gesellschaftspolitischen Frage, wie man das moderne Leben abgrenzt", mahnte Jonathan Fahlbusch vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, seien "immer wieder Gewichtungen und Neuausrichtungen" vorzunehmen. Wenn man sich für ein "Typisierungsmodell" entscheide, könne zwangsläufig "nicht jeder in seiner Lebensgestaltung völlig widergespiegelt werden".
Die aktuelle Regelung weist Merkwürdigkeiten auf
Eine Methode, die transparenter und nachvollziehbarer ist als die jetzige, dürften die Verfassungsrichter auf jeden Fall verlangen. Darüber hinaus, das deutete Verfassungsrichter Brun-Otto Bryde an, könnte das Gericht aber auch erklären, dass es mit einer Pauschale für alle Lebenslagen nicht getan ist. Wenn das Existenzminimum in der - nach dem Grundgesetz unantastbaren - Menschenwürde verankert sei, so Bryde, müsse dann nicht "die Möglichkeit bestehen, einen ganz individuellen Bedarf zu berücksichtigen"? Und müsste es eine solche "Öffnungsklausel" nicht erst recht geben, wenn der Gesetzgeber auf statistisches Material zurückgreift, das mit Unsicherheiten belastet ist?
Merkwürdigkeiten wie die, dass Kinder von ALG-II-Empfängern unter 15 Jahren eine Behandlung mit Neurodermitis extra bezahlt bekommen, weil dies dann aus einem anderen Topf fließt, sobald sie 15 werden aber nicht mehr, dürften so jedenfalls kaum Bestand haben. Und vielleicht wird K., sollte er mal wieder zum Bundesverfassungsgericht müssen, dann auch vorher das Geld für einen passenden Anzug erhalten.
| Errechnung der Hartz-IV-Regelsätze (Stand 2003) | |||
| Kategorie | Ausgaben* | Anteil in Prozent, den die Regierung Hartz-IV-Empfängern anerkennt | Hartz-IV-Bezug in Euro |
| Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren | 133 | 96% | 127 |
| Bekleidung und Schuhe | 34 | 100% | 34 |
| Wohnen einschl. Energie, -instandhaltung | 322 | 8% | 24 |
| Einrichtungs-, Haushaltsgegenstände | 27 | 91% | 25 |
| Gesundheitspflege | 18 | 71% | 13 |
| Verkehr | 59 | 26% | 16 |
| Nachrichtenübermittlung | 40 | 75% | 30 |
| Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 71 | 55% | 39 |
| Bildungswesen | 7 | 0% | 0 |
| Beherbergungs- /Gaststättendienstleistung | 28 | 29% | 8 |
| Andere Waren und Dienstleistungen | 40 | 67% | 27 |
| Insgesamt | 779 | ||
| Insgesamt ohne Wohnkosten | 483 | 345 | |
| *Errechnung des Hartz-IV-Satzes auf Basis der Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach Nettoeinkommen geschichteten alleinstehenden Haushalte. Empfänger, die überwiegend von Leistungen der Sozialhilfe gelebt haben, sind nicht berücksichtigt. Quelle: EVS 2003 **Seit 1. Juli 2009 beträgt der Regelsatz 359 €. | |||
| Errechnung der Hartz-IV-Regelsätze (Stand 1998) | |||
| Kategorie | Ausgaben* | Anteil in Prozent, den die Regierung Hartz-IV-Empfängern anerkennt | Hartz-IV-Bezug in Euro |
| Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren | 128,92 | 96% | 123,76 |
| Bekleidung und Schuhe | 35,76 | 89% | 31,83 |
| Wohnen einschl. Energie, -instandhaltung | 313,23 | 8% | 25,06 |
| Einrichtungs-, Haushaltsgegenstände | 29,77 | 87% | 25,90 |
| Gesundheitspflege | 19,25 | 64% | 12,32 |
| Verkehr | 48,41 | 37% | 17,91 |
| Nachrichtenübermittlung | 32,61 | 64% | 20,87 |
| Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 85,96 | 42% | 36,10 |
| Beherbergungs- /Gaststättendienstleistung | 32,11 | 30% | 9,63 |
| Andere Waren und Dienstleistungen | 28,96 | 65% | 18,83 |
| Insgesamt | 754,99 | 322,21 | |
| Fortschreibung** auf das Niveau zum 1.1.2005 | 345 Euro | ||
| *Errechnung des Hartz-IV-Satzes auf Basis der Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach Nettoeinkommen geschichteten alleinstehenden Haushalte. Empfänger, die überwiegend von Leistungen der Sozialhilfe gelebt haben, sind nicht berücksichtigt. ** anhand das Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung. Quelle: EVS 1998 | |||
Das Bundesverfassungsgericht urteilt auf Grundlage der alten Berechnungsbasis.
Anmerkung der Redaktion: In einer ersten Textfassung wurde die Frage aufgeworfen, ob die 15-jährige Tochter eines Hartz-IV-Empfängers Geld für die Anti-Baby-Pille benötige. Tatsächlich wurde dieser Punkt von einem der Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen. Sachlich ist die Frage jedoch falsch gestellt: Minderjährige bekommen die Pille in jedem Fall kostenlos. Wir bitten, die Unklarheit zu entschuldigen.
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