Schlappe vor dem BGH: Lehman-Opfer scheitern mit Schadensersatzklagen
Keine Entschädigung für die Lehman-Kläger - der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche von zwei Kleinanlegern zurückgewiesen, die mit den Zertifikaten der US-Pleitebank Geld verloren hatten. Die Entscheidung gilt als richtungweisend, Geschädigte können dennoch weiter hoffen.
Karlsruhe - Es ist eine Schlappe für Kleinanleger: Der Bundesgerichtshof hat Klagen von zwei Anlegern gegen ihre Sparkasse zurückgewiesen. Die beiden seien in den Jahren 2006 und 2007 beim Kauf von Lehman-Zertifikaten nicht unzureichend oder falsch beraten worden, entschied der BGH. Die Hamburger Sparkasse habe ihre Pflicht "zur anleger- und objektgerechten Beratung" nicht verletzt. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
Vor allem sei die Insolvenz der amerikanischen Investmentbank zum damaligen Zeitpunkt für die Sparkasse "nicht erkennbar gewesen", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Die Sparkasse habe darüber hinaus die Anleger auch nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.
Erstmals hat sich der BGH mit Ansprüchen von Anlegern beschäftigt, die durch die Pleite der US-Investmentbank Verluste erlitten haben. Laut Expertenschätzungen investierten mehr als 40.000 Bundesbürger auf Anraten ihrer Banken zwischen 10.000 und 50.000 Euro in die angeblich lukrativen Lehman-Zertifikate. Nach der Pleite der Bank 2008 verloren sie etwa 750 Millionen Euro.
Die beiden Anleger hatten auf Empfehlung der Hamburger Sparkasse jeweils für 10.000 Euro Anlageprodukte gekauft. Dabei handelte es sich um sogenannte Zertifikate, die von Lehman herausgegeben wurden. Als die Bank im September 2008 pleiteging, wurden die Papiere weitgehend wertlos. Nun verlangen die Anleger wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse das Geld zurück. Die beiden Kläger waren bereits vor dem Oberlandesgericht Hamburg gescheitert. Gegen die Hamburger Urteile hatten sie Revision vor dem BGH eingelegt (BGH XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10).
Bedeutet die Niederlage der beiden Anleger nun, dass alle Lehman-Geschädigten leerausgehen? Nicht unbedingt. Die Verfahren hätten zwar schon "eine gewisse Pilotfunktion", sagte der Vorsitzende Richter. Allerdings seien bei jedem der 40 Verfahren die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
Denn für einen Schadensersatzanspruch muss die Bank ihre Pflichten verletzt haben. Dabei kommt es auf Fragen an, die mit der Lehman-Pleite selbst gar nicht unbedingt zu tun haben.
So könnte die Beratungspflicht verletzt sein, wenn die Bank nicht auf die Gefahr der Insolvenz der Lehman-Tochter hingewiesen hätte - doch das hatte die Hamburger Sparkasse in allgemeiner Form getan. "In einem solchen Fall", so Wiechers in seiner Urteilsbegründung, "bedurfte es auch keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die Zertifikate keiner Einlagesicherung unterfallen." Und für eine Warnung vor einem konkreten Insolvenzrisiko hätte es zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung gegeben, so der BGH.
Wie transparent hat die Bank ihre Interessen gemacht?
In den beiden Verfahren verwiesen die Kläger darauf, die Hamburger Sparkasse hätte im Rahmen des Beratungsverhältnisses darauf hinweisen müssen, dass es sich um ein sogenanntes "Eigengeschäft" der Bank handelte. Die Bank hätte also neben der ausgewiesenen Provision von einem Prozent des Anlagewerts noch andere Eigeninteressen haben können. Im konkreten Fall war es ein Einkaufsrabatt von 3,8 Prozent, den die Bank gegenüber ihren Kunden beim Weiterverkauf weder weitergab noch offenlegte. Der BGH lehnte aber nun in den vorliegenden Fällen selbst eine Aufklärungspflicht darüber ab, dass es sich um ein Eigengeschäft gehandelt habe.
Auch das Argument von Kläger-Anwalt Richard Lindner, die Immobilienblase in den USA hätte damals schon "deutliche Risse" gezeigt, so dass die Bank vor möglichen Kursverlusten hätte warnen müssen, überzeugte die BGH-Richter nicht.
In einem früheren Verfahren hatte ein deutscher Lehman-Anleger schon wegen einer solchen Detailfrage Erfolg: Die Frankfurter Sparkasse hatte in einem Prospekt nicht auf ein besonderes Kündigungsrecht von Lehman hingewiesen; sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sprachen dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zu. Kurz vor der Revisionsverhandlung im April zog die Bank aber die Revision zurück, die Sache wurde damit rechtskräftig - und der BGH um ein erstes, klägerfreundliches Grundsatzurteil gebracht.
Auch in anderen Konstellationen könnten sich Lehman-Anleger durchaus noch Hoffnungen auf Schadensersatz machen, so Kläger-Anwalt Lindner. Etwa wenn die Anleger erst nach dem März 2008 gekauft haben, als die Lage - durch die Rettungsmaßnahmen für die US-Bank Bear Stearns - schon wesentlich prekärer war. Denn dann hätten die Banken möglicherweise noch einmal verstärkt auf eine drohende Pleite hinweisen müssen.
Mit Material von dpa
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