Hamburg - Der Fall liegt schon einige Jahre zurück, dennoch dürfte er die laufende Steueraffäre anheizen. Schweizer Behörden, die mit Haftbefehlen für deutsche Steuerfahnder diesen Streit entfacht haben, nutzten einst selbst gestohlene Daten, um Bürger zu verfolgen, die ihr Geld im Ausland versteckt hatten. Das wirkt angesichts des harschen Vorgehens gegen die deutschen Beamten zumindest merkwürdig.
Im Jahr 2000 entwendeten zwei Mitarbeiter des Liechtensteiner Treuhänders Herbert Batliner Vermögensdaten seiner Kunden aus aller Welt. Darunter waren zum Beispiel der Ex-Diktator Togos Eyadéma und der saudische König Fahd.
Batliners Mitarbeiter brannten die Informationen auf eine CD und stellten sie unter anderem deutschen Behörden zur Verfügung. Diese brachten mit Hilfe der Daten mehr als hundert Verfahren zum Abschluss - ein großer Erfolg im Kampf gegen Steuersünder. Doch was kaum bekannt ist: Die deutschen Beamten stellten die Informationen auch den Schweizer Kollegen zur Verfügung. Denn auch unter deren Landsleuten waren Kunden Batliners.
Wenn man die Empörung in der Schweiz bedenkt, was die Kooperation deutscher Behörden mit Datendieben angeht, hätte man meinen können, die Steuerverwaltung in Bern hätte dankend darauf verzichtet, die CD zu benutzen. Doch das Gegenteil war der Fall: Die Behörde leitete die Informationen an die kantonalen Steuerämter weiter. Am Ende konnten so 180 Steuersünder belangt werden.
Wie passt das zusammen mit dem Schweizer Bankgeheimnis? Die Behörden verteidigten sich in späteren Verfahren damit, dass sie die Daten ja nicht selbst gekauft hätten. Auch das Bundesgericht in Lausanne urteilte, die Nutzung sei zulässig. Eine wesentliche Rolle spielte dabei auch, dass die Daten von einem Treuhänder stammten - und nicht von einer Bank.
Dennoch erscheint es ganz so, als würden die Schweizer Behörden mit zweierlei Maß messen. Der "Tages-Anzeiger" warnt am Donnerstag, ein mögliches Verfahren gegen die deutschen Beamten könne auch für Schweizer Steuerfahnder unangenehm werden. Denn mit einem Urteil "würde auch festgelegt, ob die Entgegennahme und Weiterleitung gestohlener Bankdaten strafbar ist".
cte
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