Wirtschaft


Sozialbeiträge: Kassen fordern Milliarden von Leiharbeitsfirmen

Jahrelang haben Tausende Leiharbeitsfirmen ihre Mitarbeiter mit Billiglöhnen abgespeist - nun müssen sie rückwirkend höhere Löhne und Sozialbeiträge zahlen. Die Kassen verlangen bis Ende Mai Milliardenbeträge.

Reinigungskraft: 280.000 Arbeitnehmer sind betroffenZur Großansicht
AP

Reinigungskraft: 280.000 Arbeitnehmer sind betroffen

Berlin - Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte es in sich. Alle Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften seien unwirksam, erklärten die Erfurter Richter Ende 2010. Welche Auswirkungen der Richterspruch konkret hat, zeigt sich jetzt: Die gesetzlichen Versicherungsträger wollen Sozialbeiträge für Zehntausende Leiharbeitnehmer nachfordern. Zahlen müssen Firmen, die in der Vergangenheit die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) angewandt haben.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 14. Dezember entschieden, dass die CGZP nicht tariffähig ist und von ihr vereinbarte Tarifverträge daher unwirksam sind. In ihren Ende Februar veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründen machten die Richter deutlich, dass dies auch rückwirkend seit Gründung der CGZP gilt. Ohne gültigen Tarifvertrag hätten die rund 280.000 betroffenen Leiharbeitnehmer aber gemäß dem Equal-Pay-Gebot in gleicher Höhe entlohnt werden müssen wie die Stammbelegschaft. Entsprechend wären auch höhere Sozialbeiträge fällig gewesen.

Über die Höhe der Nachforderungen und die Zahl der betroffenen Leihfirmen machten die Sozialkassen keine Angaben. Peter Schüren, Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht an der Universität Münster, hatte aber im Dezember die möglichen Nachforderungen auf zwei bis drei Milliarden Euro geschätzt.

Arbeitslose können auf höhere Stütze hoffen

Die Sozialkassen wollen ihre Forderungen für Beschäftigungszeiten seit Dezember 2005 geltend machen. Betroffene Leihfirmen hätten bis 31. Mai Zeit, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen; danach würden Säumniszuschläge erhoben. Unternehmen, die dadurch in "ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten" geraten, könnten eine Stundung beantragen. "Ab Juli 2011 werden die Rentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen", kündigten die Sozialkassen an.

Betroffene Leiharbeitnehmer können nach dem Erfurter Urteil für drei Jahre rückwirkend höheren Lohn fordern. Zusätzliche Sozialbeiträge müssen sie nur dann entrichten, wenn sie tatsächlich einen Nachschlag bekommen, erläuterte die Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit, Susanne Schnieber, auf Anfrage.

Nach CGZP-Tarif bezahlte Leiharbeitnehmer, die arbeitslos geworden sind, haben Aussicht auf einen Nachschlag beim Arbeitslosengeld. Dieser werde allerdings nur dann gezahlt, wenn der betreffende Arbeitgeber Sozialbeiträge nachentrichtet habe, teilte die Bundesagentur mit. Ein Antrag ist formlos bei der örtlichen Arbeitsagentur möglich.

yes/Reuters/AFP

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insgesamt 15 Beiträge
robiflyer 18.03.2011
Dieses Urteil könnte eine elegante Methode sein , diese Lohngattung zu beseitigen. Im zuge dessen ,wäre es natürlich sehr sinnvoll ,wenn es diesen Sklaventreibern - namentlich sei ein gewisser Clement W. genannt , der sogar [...]
Dieses Urteil könnte eine elegante Methode sein , diese Lohngattung zu beseitigen. Im zuge dessen ,wäre es natürlich sehr sinnvoll ,wenn es diesen Sklaventreibern - namentlich sei ein gewisser Clement W. genannt , der sogar Ingenieure als "beliebig austauschbares Verbrauchsmaterial" bezeichnet , ans Leder geht Schlage vor , gerade solche Leuchttürme wie W.C. massiv anzugehen also soweit in Haftung zu nehmen inkl Pensionseinbehalt und Vermögenseintreibung um seine Familie herum (!) , damit der genau das erfährt, was dieser "Sozialist" anderen gerne aufoktroiert - Hartz 4
Ex-Kölner 18.03.2011
...das sich durch eine Insolvenz bestimmt erledigen läßt. Und zwei Wochen später gründet man 'ne neue Zeitarebitsfirma.
...das sich durch eine Insolvenz bestimmt erledigen läßt. Und zwei Wochen später gründet man 'ne neue Zeitarebitsfirma.
avollmer 18.03.2011
Und was ist wenn der ausleihende Arbeitgeber kein Mitglied im Arbeitgeberverband war? Dann bestand keine Tarifbindung und es hätte ein noch niedrigerer Lohn bezahlt werden können, beispielsweise nach internationalem [...]
Und was ist wenn der ausleihende Arbeitgeber kein Mitglied im Arbeitgeberverband war? Dann bestand keine Tarifbindung und es hätte ein noch niedrigerer Lohn bezahlt werden können, beispielsweise nach internationalem Branchenvorbild auf dem Niveau von Pakistan? Kann die Leiharbeitsfirma dann Lohn zurückfordern und Sozialbeiträge bis 2005 zurückerstattet bekommen?
niepmann 18.03.2011
Ihre Frage zielt auf eine Fiktion, denndie angedeutete Art der Entlohnung wäre sittenwidrig. Darum wird für 1-oiro-Jobs auch kein "Lohn" bezahlt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung für Arbeitsleistung von [...]
Zitat von avollmerUnd was ist wenn der ausleihende Arbeitgeber kein Mitglied im Arbeitgeberverband war? Dann bestand keine Tarifbindung und es hätte ein noch niedrigerer Lohn bezahlt werden können, beispielsweise nach internationalem Branchenvorbild auf dem Niveau von Pakistan? Kann die Leiharbeitsfirma dann Lohn zurückfordern und Sozialbeiträge bis 2005 zurückerstattet bekommen?
Ihre Frage zielt auf eine Fiktion, denndie angedeutete Art der Entlohnung wäre sittenwidrig. Darum wird für 1-oiro-Jobs auch kein "Lohn" bezahlt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung für Arbeitsleistung von Hartzern.
ToastedByLaw 18.03.2011
dass ich inzwischen im 21. Jahrhundert angekommen bin. Manche leben immernoch im Mittelalter.
Zitat von robiflyerDieses Urteil könnte eine elegante Methode sein , diese Lohngattung zu beseitigen. Im zuge dessen ,wäre es natürlich sehr sinnvoll ,wenn es diesen Sklaventreibern - namentlich sei ein ....
dass ich inzwischen im 21. Jahrhundert angekommen bin. Manche leben immernoch im Mittelalter.
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  • Freitag, 18.03.2011 – 16:46 Uhr
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Schröders Erbe: Die Reformen der "Agenda 2010"
Der Kündigungsschutz wurde flexibilisiert, heißt: Er besteht seit Januar 2004 nur für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern (vorher fünf). Gesellen dürfen nun in einem Großteil der Handwerke nach sechs Jahren im Beruf auch ohne Meisterbrief einen Betrieb gründen. Eingangs- und Spitzensteuersatz sind auf schließlich 15 beziehungsweise 42 Prozent gedrückt worden.






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