Berlin - Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte es in sich. Alle Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften seien unwirksam, erklärten die Erfurter Richter Ende 2010. Welche Auswirkungen der Richterspruch konkret hat, zeigt sich jetzt: Die gesetzlichen Versicherungsträger wollen Sozialbeiträge für Zehntausende Leiharbeitnehmer nachfordern. Zahlen müssen Firmen, die in der Vergangenheit die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) angewandt haben.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 14. Dezember entschieden, dass die CGZP nicht tariffähig ist und von ihr vereinbarte Tarifverträge daher unwirksam sind. In ihren Ende Februar veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründen machten die Richter deutlich, dass dies auch rückwirkend seit Gründung der CGZP gilt. Ohne gültigen Tarifvertrag hätten die rund 280.000 betroffenen Leiharbeitnehmer aber gemäß dem Equal-Pay-Gebot in gleicher Höhe entlohnt werden müssen wie die Stammbelegschaft. Entsprechend wären auch höhere Sozialbeiträge fällig gewesen.
Über die Höhe der Nachforderungen und die Zahl der betroffenen Leihfirmen machten die Sozialkassen keine Angaben. Peter Schüren, Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht an der Universität Münster, hatte aber im Dezember die möglichen Nachforderungen auf zwei bis drei Milliarden Euro geschätzt.
Arbeitslose können auf höhere Stütze hoffen
Die Sozialkassen wollen ihre Forderungen für Beschäftigungszeiten seit Dezember 2005 geltend machen. Betroffene Leihfirmen hätten bis 31. Mai Zeit, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen; danach würden Säumniszuschläge erhoben. Unternehmen, die dadurch in "ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten" geraten, könnten eine Stundung beantragen. "Ab Juli 2011 werden die Rentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen", kündigten die Sozialkassen an.
Betroffene Leiharbeitnehmer können nach dem Erfurter Urteil für drei Jahre rückwirkend höheren Lohn fordern. Zusätzliche Sozialbeiträge müssen sie nur dann entrichten, wenn sie tatsächlich einen Nachschlag bekommen, erläuterte die Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit, Susanne Schnieber, auf Anfrage.
Nach CGZP-Tarif bezahlte Leiharbeitnehmer, die arbeitslos geworden sind, haben Aussicht auf einen Nachschlag beim Arbeitslosengeld. Dieser werde allerdings nur dann gezahlt, wenn der betreffende Arbeitgeber Sozialbeiträge nachentrichtet habe, teilte die Bundesagentur mit. Ein Antrag ist formlos bei der örtlichen Arbeitsagentur möglich.
yes/Reuters/AFP
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