Kassel - Der Streit dauerte fünf Jahre - nun ist er entschieden: Die drei Kinder einer Hartz-IV-Empfängerin aus Leipzig dürfen Geschenke ihrer Oma behalten. Laut einem Beschluss des Bundessozialgerichts müssen sie das Geld, das ihnen die Großmutter zum Geburtstag und zu Weihnachten gab, nicht ans Jobcenter abgeben.
Insgesamt hatten die drei Kinder 570 Euro erhalten. Das zuständige Jobcenter hatte die Geschenke als Familieneinkommen deklariert - und die Familie aufgefordert, 510 Euro abzutreten. Die Familie klagte dagegen.
Nun gab das Bundessozialgericht der Familie in höchster Instanz recht. Allgemeingültig ist der Beschluss allerdings nicht. Das Jobcenter hatte seine Rückforderungsbescheide noch in der Verhandlung wieder aufgehoben, nachdem das Gericht auf formale Fehler hingewiesen hatte.
Für Geschenke, die nach April 2011 ausgezahlt worden sind, erübrigt sich der Beschluss ohnehin. Sofern die Geldspritze ihm Rahmen des Üblichen bleibt, gilt sie seit der jüngsten Hartz-IV-Reform grundsätzlich nicht mehr als Einkommen.
Hartz-IV-Familie darf Haus an der Nordsee behalten
Das Bundessozialgericht befasste sich am Dienstag noch mit zwei weiteren Hartz-IV-Fällen. Eine Familie von Hartz-IV-Empfängern aus Cuxhaven muss ihr Haus an der Nordsee demnach nicht unbedingt verkaufen. Es sei nicht sicher, ob das Eigenheim in Strandnähe tatsächlich unangemessen teuer sei, entschied das Gericht. Von den Kosten in Höhe von knapp 800 Euro im Monat hatte das Jobcenter nur 470 Euro übernehmen wollen, weil das der angemessenen Miete für eine vierköpfige Familie entspreche.
Deutschlands oberste Sozialrichter befanden aber, dass die Mietobergrenzen in Cuxhaven vom Jobcenter nicht schlüssig festgelegt worden seien. Sie verwiesen den Fall zurück ans niedersächsische Landessozialgericht in Celle, um neu rechnen zu lassen.
Empfänger von Hartz-IV-Leistungen dürfen zudem Kontogebühren als Werbungskosten von ihrem sonstigen Einkommen absetzen. Damit gab das Sozialgericht Freiburg der Klage eines Rentners gegen die zuständige Behörde statt. Der Kläger bezog ergänzend zu seiner Erwerbsminderungsrente Grundsicherungsleistungen und verlangte, die monatlichen Kontoführungsgebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als Werbungskosten abzuziehen. Die beklagte Behörde lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.
Die Richter folgten dieser Begründung nicht. So seien in der Regelleistung auch Verbrauchsausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten, ohne dass deswegen der Abzug von Werbungskosten vom Einkommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeschlossen wäre. Im konkreten Fall benötige der Kläger zweifelsfrei ein Girokonto, auf das die Erwerbsminderungsrente überwiesen werden könne. Die anfallenden Kontogebühren seien damit Werbungskosten.
Az.: B 14 AS 74/10 R, Az. B 14 AS 91/10 R, AZ: S 9 SO 406/08
ssu/dpa/dapd
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