Änderungen bei der Arbeitslosenstatistik
58-jährige und ältere Personen können Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen gem. § 105c AFG (seit 1.1.1998: § 428 SGB III) beziehen.
Sie müssen nicht bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen
oder an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie gelten dann
wegen fehlender Verfügbarkeit nicht mehr als Arbeitslose.
Empfänger von Arbeitslosenhilfe, die gleichzeitig Erziehungsgeld erhalten
und wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes nicht verfügbar sein
müssen, werden nicht als Arbeitslose gezählt - § 2 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz - (bis Ende 1997).
Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des AFG vom 14.12.1987 wurde in § 15
AFG ein Absatz 2 eingefügt, der vorschreibt, dass das Vermittlungsgesuch
eines Arbeitsuchenden, der weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe
bezieht, drei Monate bearbeitet wird. Sofern es der Arbeitsuchende nicht
spätestens nach drei Monaten erneuert, erlischt die Meldung durch Fristablauf.
Eine vergleichbare Regelung hat es schon vorher gegeben, jedoch
musste durch Rückfrage beim Arbeitsuchenden erst festgestellt werden, ob
sich das Bewerberangebot erledigt hat.
Vom Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit wurde beschlossen:
1. Arbeitslose, deren Leistungsanspruch gemäß § 119 Abs. 3 AFG (jetzt: §
147 SGB III) erloschen ist, sind auch dann für die Dauer von drei Monaten
nicht als Arbeitslose zu zählen, wenn sie ihr Bewerberangebot
aufrechterhalten. Das gilt analog auch für Nichtleistungsempfänger.
2. Arbeitserlaubnispflichtige Ehegatten und Kinder ausländischer Arbeitnehmer
sowie Asylbewerber, die eine erstmalige Beschäftigung im
Bundesgebiet anstreben, werden nicht als Arbeitslose ausgewiesen, da
sie weder über eine Arbeitserlaubnis verfügen noch einen Rechtsanspruch
auf deren Erteilung haben.
Aufgrund des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes gelten Empfänger von Altersübergangsgeld nach § 249 e und f AFG (später § 429 SGB III) wegen fehlender Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht als Arbeitslose.
Auf Weisung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen
von § 6 Abs. 3 S. 4 AFG werden Asylbewerber sowie deren Ehegatten und
Kinder erst dann als Arbeitslose erfasst, wenn sie Leistungsbezieher sind.
Empfänger von Arbeitslosenhilfe, die mit Zustimmung des Arbeitsamtes
gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 BSHG verrichten,
sind während der Arbeit nicht als Arbeitslose zu zählen (Runderlass
v. 21.9.1994).
Mit dem § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wurde festgelegt, dass Empfänger von
Lohnersatzleistungen die Arbeitslosmeldung nach Ablauf von drei Monaten
zu erneuern haben. Diese Regelung wurde zum 1. August 1999 wieder gestrichen.
Im § 118 Abs. 2 SGB III wurde bestimmt, dass nicht mehr eine Beschäftigung
von weniger als 18 Wochenstunden, sondern von weniger als 15 Wochenstunden
Arbeitslosigkeit nicht ausschließt.
Nach dem § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz genügt eine Meldung bei
der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender, um einen Anspruch auf Kindergeld
geltend machen zu können. Eine Arbeitslosmeldung ist – anders als
früher - nicht mehr erforderlich.
Mit dem § 252 Abs. 8 SGB VI wurde ab Mai 2003 geregelt, dass Anrechnungszeiten für die Rente Versicherten auch dann anerkannt werden, wenn
sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres den Vermittlungsbemühungen
der Agenturen für Arbeit nicht mehr voll zur Verfügung stehen und deshalb
nicht als arbeitslos gezählt werden. Damit wurde auch für ältere Arbeitslose
ohne Anspruch auf Lohnersatzleistungen eine analoge Regelung zum
§ 428 SGB III geschaffen.
Im § 16 Abs. 2 SGB III wurde ausdrücklich festgestellt, dass Teilnehmer an
Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos gelten. Damit
werden anders als bisher auch Teilnehmer an Trainings- und Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr als arbeitslos gezählt.
Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II). Der Begriff der Arbeitslosigkeit wurde dadurch
nicht geändert; es werden aber in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
insbesondere aus zwei Gründen mehr Personen als Arbeitslose erfasst als
in dem getrennten System von Arbeitslosen- und Sozialhilfe:
(1) Erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger wurden häufig nicht als Arbeitslose erfasst, weil die Arbeitslosmeldung in einer Agentur für Arbeit unterblieben oder nicht
erneuert wurde.
(2) Mit der Einführung des SGB II müssen sich auch erwerbsfähige Angehörige bemühen, die Hilfebedürftigkeit zu mindern oder zu
beenden. Angehörige von Arbeitslosenhilfeempfängern waren dazu nicht
verpflichtet. Die Angehörigen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden
aber nur dann als Arbeitslose geführt, wenn ihnen eine Arbeit zumutbar ist.
Dies dürfte nur für einen Teil zutreffen, da in vielen Fällen Erwerbstätigkeit
(mindestens 15 Wochenstunden), Schulbesuch oder Betreuung von Kindern
dem entgegenstehen.
Mit der Einführung des SGB II ändern sich wichtige Grundlagen der Arbeitsmarktstatistik
in Deutschland. Bis Ende 2004 basierten die Statistiken
allein auf den Geschäftsdaten der Agenturen für Arbeit. Nach der Zusammenlegung
von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind die Agenturen nur noch
für einen Teil der Arbeitslosen zuständig. Als Träger der neuen Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SBG II treten mit den Arbeitsgemeinschaften
von Arbeitsagenturen und Kommunen und den zugelassenen
kommunalen Trägern weitere Akteure auf den Arbeitsmarkt. Zur Sicherung
der Vergleichbarkeit und Qualität der Statistik wurde die Bundesagentur für
Arbeit im SGB II beauftragt, die bisherige Arbeitsmarktstatistik unter Einbeziehung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterzuführen.
Im § 119 Abs. 2 SGB III wurde bestimmt, dass nicht mehr eine selbständige
Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger
als 18 Wochenstunden, sondern von weniger als 15 Wochenstunden Arbeitslosigkeit nicht ausschließt.
Die vorruhestandsähnlichen Regelungen des § 428 SGB III (Arbeitslosengeld
unter erleichterten Voraussetzungen für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr
vollendet haben), des § 65 Abs. 4 SGB II (analoge Anwendung
des § 428 SGB III für erwerbsfähige Hilfebedürftige in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende) und des § 252 Abs. 8 SGB VI (Anrechnungszeiten für
arbeitslose Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres) gelten nur
noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der
Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahre vollendet hat. Auf die Arbeitslosigkeit hat dies - unter sonst gleichen Umständen - einen erhöhenden
Effekt.
Einführung des § 53a SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die
nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf
Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben,
ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten
worden ist, nach Ablauf dieses Zeitraums nicht als arbeitslos gelten.
Quantitative Auswirkungen sind erst ab 2009 zu erwarten. Einführung §
3 Abs. 2a SGB II, wonach Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr
vollendet haben, unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit
zu vermitteln sind.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
sind ab 1. Januar 2009 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
nach § 46 SGB III eingeführt worden. In dieses Instrument sind
die positiven Elemente der bisherigen Instrumente Beauftragung Dritter mit
der Vermittlung (§ 37 SGB III a.F.), Personal-Service-Agenturen (§ 37c
SGB III a.F.), Beautragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
(§ 421i SGB III a.F.), Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen
(§ 48 SGB III a.F.) und Aktivierungshilfen (§ 241 Abs. 3a SGB III a.F.) eingeflossen. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist für die Förderung nach § 46 eine einheitliche und ungeteilte
Behandlung vorzunehmen. Die Teilnahme an allen Maßnahmen nach § 46
SGB III ist stets als Anwendungsfall des § 16 Absatz 2 SGB III anzusehen
und die Arbeitslosigkeit während der Maßnahme zu beenden. Bisher waren
Personen, die in die Betreuung Dritter (nach § 37 SGB III a.F.) übergeben
wurden, weiterhin arbeitslos.
Quelle: Methodenbericht der Statistik, Bundesagentur für Arbeit