Streit über Zeitarbeiter: Von der Leyen lässt Gewerkschaften abblitzen
Die Arbeitsministerin enttäuscht die Gewerkschaften. Ursula von der Leyen will kein Gesetz zur Gleichstellung von Zeitarbeitern und Stammbeschäftigten. Ihre Begründung: Die Tarifparteien hätten ja bereits deutliche Verbesserungen für die Leiharbeiter erreicht.
Berlin - Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) will nach den jüngsten Tarifabschlüssen in der Zeitarbeitsbranche bis auf weiteres kein Gesetz zur Gleichstellung von Zeitarbeitern und Stammbeschäftigten auf den Weg bringen. Tarifliche Lösungen hätten aus ihrer Sicht Vorrang vor einer gesetzlichen Regelung, sagte von der Leyen dem "Handelsblatt". Auch Forderungen nach einer Befristung wies sie zurück. Gemeint ist hier die Dauer, wie lange Unternehmen Zeitarbeiter beschäftigen dürfen.
Damit lässt von der Leyen Forderungen der Gewerkschaften ins Leere laufen. Diese hatten nach ihren Erfolgen in den Tarifverhandlungen vehement eine gesetzliche Regelung gefordert. "Wir fordern von der Regierung, die Gründe für den Einsatz von Leiharbeitern wieder ins Gesetz zu schreiben", sagte der Chef der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Michael Vassiliadis. Auch auf eine Befristung drängen die Gewerkschaft.
Von der Leyen zeigt sich unbeeindruckt. Sie habe "großen Respekt davor, was die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche gerade für die Branchen Stahl, Metall/Elektro und Chemie vereinbart haben: ansteigende Branchenzuschläge für Zeitarbeiter, die ganz dicht an gleiche Löhne für Zeit und Stammkräfte heranreichen", sagte die Ministerin. Sie begrüße auch, dass Ähnliches jetzt in anderen Branchen wie Gesundheit, Druck, Logistik und Verkehr vorbereitet werde.
Am Montagabend hatte von der Leyen in einem Spitzengespräch mit Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt und dem Chef des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), Michael Sommer, die Entwicklungen in der Zeitarbeit bewertet. Verabredet sei nun, dass die tarifpolitischen Entwicklungen ausgewertet werden sollen. Im November werde dann überprüft, ob sich die Strategie bewährt hat und auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber mitziehen.
cte/dapd
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Allerdings kann die Bereitschaftszeit in aktive und inaktive Phasen gesplittet werden. Aktive Bereitschaftszeit gilt als Arbeitszeit, inaktive Bereitschaftszeit nicht.
Inaktive Bereitschaftszeit kann als Arbeitszeit berechnet werden, wenn nationale Gesetze dies vorsehen oder die Sozialpartner das vereinbaren.
Eine Arbeitszeit von mehr als 60 Wochenstunden ist nur ausnahmsweise und durch Vereinbarung der Tarifparteien möglich.
Für Beschäftigte, bei denen durch Ausnahmeregelungen die inaktive Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gerechnet wird, gilt eine neue Obergrenze von 65 Stunden pro Woche.
Zeitarbeiter müssen auch Kantine, Kindergarten oder Transportmittel der Firma nutzen dürfen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Gewerkschaften und Arbeitgeber dies vereinbaren.
In Deutschland gilt bereits der Grundsatz der gleichen Bezahlung und Behandlung von Zeitarbeitern (equal pay). Davon kann aber abgewichen werden, wenn durch Tarifvertrag andere Regelungen vereinbart sind, etwa für die Zeit der Einarbeitung.

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