Von Ulrike Demmer
Berlin - Eine Anschaffung fürs Leben sollte das Sofa sein. "Endlich mal ein Möbelstück, das nicht von Ikea ist", sagt Bärbel K. Für einen Zweisitzer in dunkelbraunem Kunstleder opferte die Sekretärin fast ihre gesamten Ersparnisse. 970 Euro sollte das Mobiliar mit zwei passenden Sesseln kosten, acht Wochen Lieferzeit. Die Berlinerin hat sofort bezahlt.
"Ist doch klar, dass der Händler eine Sicherheit haben will, wenn er für mich ein Sofa anfertigen lässt", hat sie sich gesagt. Außerdem habe sie geglaubt, es werde "bestimmt fixer" geliefert, wenn das Geld schon überwiesen sei.
Doch das Sofa kam nicht fixer. Es kam überhaupt nicht.
Bärbel K. trat vom Kauf zurück. Nach einem halben Jahr leitete sie das Mahnverfahren ein und ließ das Geld vom Gerichtsvollzieher eintreiben. Doch die Freude darüber sollte nicht von Dauer sein. Monate später meldete sich nun ein Insolvenzverwalter bei ihr. Er erklärte, das Geld stehe ihr nicht zu, weil der Möbelhändler inzwischen Insolvenz angemeldet habe.
K. soll jetzt den Kaufpreis für das Sofa, das sie nie bekommen hat, an den Verwalter überweisen, plus Zinsen, insgesamt 1142,74 Euro. "Erschütternd und ungerecht" findet das Bärbel K.: "Da wird man ruckzuck vom Gläubiger zum Schuldner."
So kann es in der Tat kommen. Beantragt ein Unternehmen Insolvenz, können Beträge, die in den vorangegangenen drei Monaten zum Beispiel durch Zwangsvollstreckungen eingetrieben wurden, wieder zurückgefordert werden. Die Frist soll verhindern, dass Gläubiger, die um die drohende Zahlungsunfähigkeit wissen, sich noch rechtzeitig zu Lasten anderer Gläubiger aus der fast leeren Kasse bedienen.
"Der Endverbraucher guckt in die Röhre"
Diese Regel gilt seit der Einführung des neuen Insolvenzrechts 1999. Sie soll besonders gerecht sein - indem sie Endverbraucher wie Bärbel K. mit Lieferanten und Großkunden gleichstellt. Doch in der Praxis benachteiligt die Vorschrift den Käufer im Laden, wenn von ihm Vorkasse verlangt wird. Denn einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des Händlers hat ein Privatkunde in aller Regel nicht.
Bei den Verbraucherzentralen ist das Problem bekannt. "Der Endverbraucher guckt bei Insolvenzen immer in die Röhre", sagt Iwona Gromek. Die Juristin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erinnert sich an eine große Beschwerdewelle im vergangenen Jahr, als die Handelskette Astroh-Küchen die Auslieferung stoppen und Insolvenz anmelden musste. 2000 Kunden hatten in bundesweit 21 Filialen Küchen bestellt und je teilweise tausende Euro angezahlt. Insgesamt 80 Millionen Euro schuldet die Handelskette den Gläubigern - ohne dass diesen auch nur eine Besenschranktür geliefert wurde.
Doch nicht nur beim Möbelkauf setzen Kunden bei einer Anzahlung ihr Geld aufs Spiel. In Gelsenkirchen verlor der Rentner Gerd F. 16.000 Euro, den vollen Preis für ein Auto, auf das er zehn Jahre lang gespart hatte. Und auch Käufer, die zum Beispiel Elektrogeräte im Internet bestellen, riskieren mitunter, dass sie weder die Ware jemals erhalten noch ihr Geld wieder sehen.
Verbraucherschützerin Gromek warnt deshalb davor, in Vorleistung zu gehen: "Kein Käufer ist gesetzlich zu Anzahlungen verpflichtet. Das Gesetz schreibt Zahlung bei Lieferung vor. Auf Anzahlungsklauseln im Kleingedruckten können sich die Händler nicht berufen, weil diese unwirksam sind. Nur wer sich im Kaufvertrag durch seine Unterschrift mit einer Anzahlung einverstanden erklärt, muss diese bezahlen."
Bärbel K. hat ihre Lektion gelernt
Insbesondere in Möbelgeschäften ist Vorkasse trotzdem eine übliche Zahlungsmodalität. "Wir fordern unsere Händler immer wieder auf, dem Kunden eine Bankbürgschaft für das angezahlte Geld anzubieten", sagt André Kunz, Geschäftsführer des Bundesverbandes des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels. Gängige Praxis ist das allerdings nicht.
Dabei hat sich die Absicherung der Kundengelder zum Beispiel in der Tourismusbranche rasch umsetzen lassen - weil der Gesetzgeber hart durchgegriffen hat. Als Auslöser dienten 2005 die Bilder von Tausenden Urlaubern, die notgedrungen auf Flughäfen campierten, weil ihr Reiseveranstalter Pleite gegangen war. Wer heute eine Pauschalreise anzahlt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen sogenannten Sicherungsschein, mit dem das Touristikunternehmen nachweist, dass es das Geld gegen die eigene Insolvenz versichert hat.
Da der Wert einer Küchenzeile oft deutlich höher ist als der eines Mallorca-Pauschaltrips, hält Georg Bitter, Professor am Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim, den gesetzlichen Verbraucherschutz auch bei anderen Geschäften für geboten. Er fordert: "Sobald es um Beträge in der Größenordnung eines Monatsgehalts geht, sollten wir den Verbraucher ähnlich wie bei Reisen, Spareinlagen und Arbeitszeitkonten über eine Versicherung schützen."
Bärbel K. hat ihre Lektion gelernt. Vorkasse werde es bei ihr nie wieder geben, hat sie beschlossen. Und in ihrem Wohnzimmer steht nun doch ein Sofa von Ikea.
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Mitarbeiter an allen Orten könnten Sie jetzt nicht am PC und Internet schreiben mehr...
Ihrer Meinung nach ist das Management nur dazu da, viel Geld einzustreichen und jede Verantwortung, für Fehlentscheidungen, von sich zu weißen. Ebenso kann man die Meinung vertreten, das nicht die Quelle 82 Jahre lang Menschen [...] mehr...
erst mal dei ganze Gecshichte von Grundig lesen, bevor man einen Kommentar dazu abgibt, solange zB ein SIEMENS Mann an der Sptzie stand gabs zB wenig oder keine Probleme, dass man ausgerechnet einen RA an dei Spitze des Konzerns [...] mehr...
Einspruch, Max Grundig hatte leider keine eigenen Kinder, jedenfalls nicht zur aktuellen Übergabe des Konzerns, deshalb auch der Verkauf ausgerechnet an den größten Konkurrenten in Europa, der ja dann ganze Arbeit geleistet und [...] mehr...
..... Nicht nur von den Kindern, sondern zunächst von einem globalisierten System, das einzig dazu dient, den Faktor Arbeit so bedeutungslos wie nur irgend möglich zu machen. Bleibt nur abzuwarten, wie die Gesellschaft [...] mehr...
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