Mittwoch, 10. Februar 2010

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21.11.2009
 

Vertragskündigung

Versicherungskunden dürfen Rückzahlung einfordern

Millionen Kunden können Geld von Versicherungsunternehmen zurückfordern. Laut einem Urteil des Hamburger Landgerichts gilt das für Verträge für Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen, die seit 2001 abgeschlossen und nun gekündigt worden sind. Einige Klauseln wurden für unwirksam erklärt.

Hamburg - Auf die deutsche Versicherungswirtschaft kommen nach Ansicht von Verbraucherschützern Belastungen in Milliardenhöhe zu. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg am Freitag mitteilte, hat das Hamburger Landgericht in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass mehrere Kündigungs- und Beitragsfreistellungsklauseln unwirksam sind. Nun könnten Versicherte, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und diese seither gekündigt haben, eine nachträgliche Aufstockung der Rückkaufswerte fordern. Die Urteile hätten Grundsatzbedeutung für die gesamte Branche und Millionen Verbraucher.

Nach Ansicht der Richter sei dem Verbraucher "weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht", hieß es weiter. Mit dieser Auffassung sei das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2005 gefolgt, in der bis Herbst 2001 verwendete Klauseln beanstandet worden waren.

Nach Angaben der Verbraucherschutzzentrale werden in Deutschland jährlich rund vier Millionen kapitalbildende Versicherungen gekündigt. Durch Nachteile infolge hoher Abschluss- und Vertriebskosten verlören Kunden mehrere tausend Euro. Die Nachteile werden nun zwar nicht beseitigt, durch die Urteile aber gemildert.

Die Zentrale verwies darauf, dass Kunden bei einer Kündigung etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurückfordern könnten. Liege die Kündigung schon länger zurück, ist nun ein Nachschlag fällig. Darüber hinaus sei ein Stornoabzug nicht mehr erlaubt.

"Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund zwölf Milliarden Euro", sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale. Den Betroffenen rät sie, sofort Ansprüche anzumelden, auch wenn die Versicherungen Berufung einlegen sollten.

Aktenzeichen: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07

ffr/ddp/dpa

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