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02.02.2010
 

Banker

BGH-Richter hält mehr Ermittlungen für vorstellbar

Banken-Skyline in Frankfurt: "Die Finanzkrise hat strafrechtliche Relevanz"Zur Großansicht
DPA

Banken-Skyline in Frankfurt: "Die Finanzkrise hat strafrechtliche Relevanz"

Für die Verantwortlichen der Finanzkrise wird es eng, Gerichte wollen die Vorgänge juristisch aufarbeiten. "Es gibt Indizien, dass den Handelnden das Risiko gleichgültig war", sagt BGH-Richter Thomas Fischer im SPIEGEL-ONLINE-Interview.

SPIEGEL ONLINE: Herr Fischer, derzeit wird in Deutschland wegen der Finanzkrise gegen Bankenvorstände strafrechtlich ermittelt, gegen andere aber nicht. Wird zu viel oder zu wenig getan?

Fischer: Die Finanzkrise hat prinzipiell auch strafrechtliche Relevanz. Ohne damit die Fälle im einzelnen beurteilen zu wollen, könnte ich mir vorstellen, dass es sogar noch weit mehr Anlässe gäbe, strafrechtlich zu ermitteln, als dies im Moment geschieht.

SPIEGEL ONLINE: Bei der Finanzmarktkrise hat vor allem das System versagt - kann man dafür überhaupt einzelne Personen verantwortlich machen?

Fischer: Natürlich, handelnde Personen waren ja Teil dieses Systems. Prinzipiell kommen verschiedene Straftaten in Betracht: Betrug gegenüber den Anlegern und Untreue entweder gegenüber dem eigenen Unternehmen, oder, bei Fremdgeschäften, gegenüber dem verwalteten Vermögen. Im Fall von Untreue kann es allerdings Unterschiede geben, je nachdem, ob man einen Bankberater, einen Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied in den Blick nimmt. Das muss in jedem Einzelfall geklärt werden.

SPIEGEL ONLINE: Welche Pflichten könnten denn verletzt worden sein?

Fischer: Ganz allgemein sind Bankvorstände, aber auch Mitglieder eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats, zu sorgfältigem und gewissenhaftem Handeln verpflichtet. Dagegen könnten sie in den vorliegenden Fällen etwa dadurch verstoßen haben, dass sie ein sogenanntes "Klumpenrisiko" gebildet haben, also zu viele Anlagen aus demselben Risikobereich hatten, dass sie kein ausreichendes Risikomanagement hatten, dass sie also die Spekulationsrisiken - vor allem das drohende Platzen der Spekulationsblase - nicht im Blick und sich zu sehr auf die Wertungen der Rating-Agenturen verlassen hatten; und auch das kurzfristige Gegenfinanzieren langfristiger Engagements könnte bereits ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewesen sein. Und wenn Schutzvorschriften nicht eingehalten wurden, ist auch das ein Indiz für eine Pflichtverletzung.

SPIEGEL ONLINE: Untreue setzt aber Vorsatz voraus. In Düsseldorf etwa wurde gegen den Vorstand der Mittelstandsbank IKB jetzt zwar wegen Börsenmanipulation und kleinerer Untreue-Fälle Anklage erhoben. Das Ermittlungsverfahren aber, in dem es um den eigentlichen Vorwurf der Fehlspekulationen mit US-Hypothekenpapieren gegangen wäre, wurde schon eingestellt, weil man der Ansicht war, Untreue-Vorsatz sei hier nicht nachzuweisen, die Verantwortlichen hätten allenfalls fahrlässig gehandelt.

Fischer: Ohne dass ich diesen konkreten Fall beurteilen will, gilt allgemein, dass bedingter Vorsatz ausreicht, dass also ein Manager die Umstände kennt, die seine Pflichtverletzung und die daraus entstehende Vermögensgefährdung begründen, und dass er dies billigend in Kauf nimmt, also bereit ist, die drohenden Folgen hinzunehmen.

SPIEGEL ONLINE: Nun wird von Strafverteidigern, aber auch aus der Rechtswissenschaft eingewendet, man könne nicht einfach so unterstellen, dass ein Bankvorstand durch den Umgang mit modernen Finanzinstrumenten den Ruin seines Hauses in Kauf nimmt.

Fischer: Das kommt darauf an. Ein Bankberater oder auch ein Vorstand wird jedenfalls kaum behaupten können, er habe ernsthaft geglaubt, das könne gar nicht scheitern. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Geschäfte gut gehen können, aber nicht müssen. Es kommt also im Einzelfall darauf an, die Einstellung der Betroffenen zu diesem - objektiv extrem hohen - Risiko festzustellen. Es scheint eine Reihe von Indizien zu geben, die dafür sprechen könnten, dass es den Handelnden gleichgültig gewesen sein könnte, ob sich das Risiko verwirklicht. Zu diesen Indizien kann insbesondere der Umstand gehören, dass Berater und Manager selbst keinerlei Risiko trugen, sondern im Gegenteil aus Eigeninteresse, etwa an Bonus- oder Provisionszahlungen, zu besonders hohen Risiken für das betreute Vermögen tendierten.

SPIEGEL ONLINE: Vertreter einer zurückhaltenderen Linie berufen sich auch auf Urteile, die aus Ihrer eigenen Feder stammen. Unter anderem im Fall des ehemaligen Vorsitzenden der Hessen-CDU, Manfred Kanther, haben Sie und Ihre Senatskollegen einen strafbaren Vorsatz ausgeschlossen, wenn der Täter zwar für möglich hält, aber "gerade vermeiden will", dass es zu einem endgültigen Vermögensnachteil kommt.

Fischer: Das ist richtig, und daran ist auch weiter festzuhalten. In bestimmten Fällen kann es sein, dass auch bei Kenntnis der Gefahrenlage ein bedingter Vorsatz ausgeschlossen ist, wenn die Realisierung des Vermögensschadens das Letzte ist, was derjenige will. In den Fällen der Finanzspekulation, die nun zur Finanzmarktkrise geführt haben, wird man aber eine völlig andere Konstellation sehen müssen. Das weist doch eher eine Nähe zum Zockerunwesen auf: Man kann ja nicht ein Vielfaches seines Eigenkapitals bei nicht durchschaubaren Risikogeschäften einsetzen, alles verlieren, und nachher sagen: "Wir waren gutgläubig und haben es für völlig ausgeschlossen gehalten, dass sich das Risiko, das wir nicht verstanden haben, verwirklicht." Ich sehe deshalb bei den Spekulationsgeschäften im Rahmen der Finanzkrise eher keinen Anwendungsfall für die Kanther-Rechtsprechung.

SPIEGEL ONLINE: Und durften sich die Banken nicht auf die Bewertungen der Rating-Agenturen verlassen, die diese Papiere als höchst verlässlich eingestuft hatten?

Fischer: Zu sagen, man habe sich quasi "blind" auf die Rating-Agenturen verlassen, ist ein törichtes Argument, wenn gerade diese Bewertungen Teil der Risikoverschleierung waren. Diese Bewertungen gehörten ja zum Spiel, als Methode, schlechte Bewertungen in gute umzuwandeln, indem man die Risiken unsichtbar macht.

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07.03.2010 von Diomedes: Eine unsinnige Forderung! XI

Gewiss, Verhaftungen sind schon etwas ernster, da diese von den Gerichten nur bei dringendem Verdacht auf schwere Vergehen angeordnet werden; aber auch hier gilt, dass eine Verhaftung kein rechtkräftiges Urteil präjudiziert. Man [...] mehr...

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vor allem das Zusammenwirken von mit den Jahren sich erst eröffenden und - etwa durch die Aufhebung des Trennbankensystems - entwickelnden Möglichkeiten (z.B. Strukturierungen) sowie zunehmende Willfährigkeiten bei Regierung [...] mehr...

03.03.2010 von Sveto: ....

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03.03.2010 von k.h.a.: Falsche Frage. Nicht sie, sondern

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Zur Person

Thomas Fischer, 56, ist stellvertretender Vorsitzender des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Er ist bekannt als Autor des Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch. Am BGH hat er als Berichterstatter bedeutende Urteile zum Untreue-Paragrafen verfasst, so im Fall des ehemaligen hessischen CDU-Vorsitzenden Manfred Kanther und in der Siemens-Schmiergeldaffäre. An der Universität Würzburg hat Fischer eine Honorarprofessur inne.





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